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BGBl II 140/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung 2003
[CELEX-Nr.: 32008L0039]

140. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 zu den Abs. 5 und 6.

2. § 11 lautet:

§ 11. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

3. Dem § 12 wird folgende Richtlinie angefügt:

  • 2008/39/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 63 vom 7. März 2008).“

4. In Anlage 1 Abschnitt A werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    
    
    

5. Für die folgenden in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    

6. In Anlage 2 wird die Wortfolge „Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der jeweils geltenden Fassung“, ersetzt.

7. In Anlage 2 Abschnitt A lauten die Additive mit den Nummern 74640, 74880, 75100, 75105, 79920, 81500, 93760, 95020 und 95420 wie folgt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    

8. In Anlage 2 Abschnitt A werden folgende Additive in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

9. Für die folgenden in Anlage 2 Abschnitt A angeführten Additive wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    
    

10. Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt A gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    

11. In Anlage 2 Abschnitt B werden die folgenden Additive in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    
    

12. Für die folgenden in Anlage 2 Abschnitt B aufgeführten Additive wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

    

13. Anlage 3a erhält die Überschrift „Lipophile Stoffe, auf die der FRF angewandt wird“.

14. In Anlage 3a lauten die Stoffe mit den Nr. 38810, 38820, 38840, 39060, 39925 und 40000 wie folgt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

   

15. In Anlage 3a werden folgende Stoffe eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

   
   
   

16. In Anlage 4 Teil B werden folgende Ref.-Nrn. in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN

  
  
  
  

17. In Anlage 5 lauten die Anmerkungen 36 und 43 wie folgt:

Stöger

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