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BGBl II 138/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

138. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Burgenland: ……………………………………….... 110, davon 10 für Schaustellerbetriebe
  2. Kärnten: ………………………………………….…. 300,
  3. Niederösterreich: ………………………………….... 305, davon 55 für Schaustellerbetriebe
  4. Oberösterreich: ……………...……………………… 440, davon 25 für Schaustellerbetriebe
  5. Salzburg: …………………………………………… 800
  6. Steiermark: ……………………………………….… 380, davon 30 für Schaustellerbetriebe
  7. Tirol: ….……………………………………………. 1 755
  8. Vorarlberg: ……………………………………….… 315
  9. Wien: …………………………………………….…. 230, davon 95 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2009 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

Hundstorfer

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