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BGBl II 134/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

134. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte, BGBl. II Nr. 62/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Die Z 2.1. des Anhanges lautet:

  1. „2. 1. Grundsätzlich dürfen nur Geräte gleicher Bauart, gleichen Funktionsumfanges und gleicher Genauigkeitsklasse und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. mit gleicher Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke Imin - Iref (Imax) zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.“

3. Die Z 2.2. des Anhanges lautet:

  1. „2. 2. Die Jahreszahlen der letzten Eichung, Beglaubigung oder Konformitätsbewertung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

4. Die Z 3.1. des Anhanges lautet:

  1. „3. 1. Angaben über Bauart, Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung, Beglaubigung oder Konformitätsbewertung, Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke Imin - Iref (Imax) und, soweit möglich, die Lagerart (z. B. Magnetlager).“

5. Nach Z 3.7. des Anhanges wird folgende Z 3.8. angefügt:

  1. „3. 8. Zutreffendenfalls die EWG-Bauartzulassung bzw. für Zähler gemäß Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, die EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die EG-Entwurfsprüfbescheinigung.“

6. Die Z 5.1.1. des Anhanges lautet:

  1. „5. 1.1. Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:
    1. Leerlauf: Für innerstaatlich zugelassene Zähler keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 .Un bzw. U = 0,9 .Un. Für Zähler gemäß Messgeräteverordnung sowie Zähler mit EWG-Zulassung keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 .Un bzw. U = 0,8 .Un.
    2. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten): Die bei einer bestimmten Zählerbelastung sowohl mittels Zählwerksablesung als auch mit Hilfe des Zählerläufers bzw. der Ausgangssignale ermittelten Fehler dürfen sich um nicht mehr als ±1 Prozentpunkt voneinander unterscheiden.

Ein innerstaatlich bzw. EWG-zugelassener Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte 0,05 Ib, Ib und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Messgeräteverordnung für direkten Anschluss gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte Imin, 10 .Itr und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Messgeräteverordnung für Anschluss an Messwandler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte Imin, In und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 9 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 .Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 .Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt. Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn die folgenden Bedingungen betreffend Leerlauf bzw. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten) nicht erfüllt sind:

Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn vorhandene Zusatzeinrichtungen die Prüfungen nach Z 5.1.2 nicht bestehen.“

7. In Z 5.2. des Anhanges wird nach der Wortfolge„angegebenen Ersatzgeräte“ die Wortfolge „in aufsteigender Reihenfolge“ eingefügt.

8. Die Z 5.3.1. des Anhanges lautet:

  1. „5. 3.1. Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:

Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstromzählern bei symmetrischer Belastung, nach einem zugelassenen Prüfverfahren;

Prüfpunkte für innerstaatliche bzw. EWG-zugelassene Zähler:

0,05 .Ib, Ib und Imax (die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 9 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 .Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 .Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt);

Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung für direkten Anschluss: Imin, 10 .Itr und Imax.

Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung für Anschluss an Messwandler: Imin, In und Imax.

Vorwärmung mit U = 1,0 .Un, vor Beginn der Prüfung: mindestens 0,5 h.

Die Prüfung kann nach einem Kurzzeit-Prüfverfahren (Abtastung der Läuferscheibe oder des Prüfausganges) oder nach einem Dauereinschaltverfahren (Energievergleich mittels Konsumlauf) vorgenommen werden.“

9. Der unter *) angegebene Text in der Tabelle 2 des Anhanges lautet:

„*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind. Die Auswahl der zweiten Stichprobe ist aus einer Gesamtheit durchzuführen, die die Zähler der ersten Stichprobe und deren Reservezähler nicht enthält.“

Mitterlehner

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