115. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Fertigpackungsverordnung 1993 - FPVO 1993 geändert wird
Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 211/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
- 1. für Erzeugnisse nachAnhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
- 2. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;
- 3. für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
- 4. für geeichte formbeständige Behältnisse;
- 5. für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.“
2. § 10 Abs.1 erster Satz lautet:
„Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind.“
3. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.“
4. § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.“
5. § 14 lautet:
„§ 14. Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.“
6. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2) Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.“
7. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift eingefügt:
„Aerosolpackungen
§ 16. (1) Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
(2) In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.“
8. § 19 samt Überschrift entfällt.
9. Anhang 3 samt Überschrift lautet:
„Anhang 3
Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen (Angabe der Menge in Milliliter)
Stiller Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500 |
Gelbwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig: ml: 620 |
Schaumwein | Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1500 |
Likörwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500 |
Aromatisierter Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500 |
Spirituosen | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1000 — 1500 — 1750 — 2000 |
10. Anhang 4 samt Überschrift lautet:
„Anhang 4
Begriffsbestimmungen
Stiller Wein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204). |
Gelbwein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L'Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 382/2007 , ABl. Nr. L 95 vom 5.4.2007, S. 12. |
Schaumwein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code 2204 10). |
Likörwein | Wein im Sinne von Anhang IV, Punkt 3 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code 2204 21 - 2204 29). |
Aromatisierter Wein | Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte von 2005 (KN-Code 2205). |
Spirituosen | Spirituosen im Sinne von Artikel 2(1) und 2(2) der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen, ABl. Nr. L 39, 13.2.2008 S. 1 (KN-Code 2208). |
Die in der Tabelle angeführten Nummern nach „KN-Code“ entsprechen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif.“
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)