113. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zweiten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008, wird wie folgt geändert:
1. In Z 7 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 bis 12 werden angefügt:
- „8. der §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes;
- 9. der §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 4 des Biersteuergesetz 1995;
- 10. der §§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 des Schaumweinsteuergesetzes 1995;
- 11. der §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995;
- 12. der §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 1995,“
2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “einheitlichen und gesonderten“.
3. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die elektronische Übermittlung der Anmeldungen und Anträge nach
- 1. §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 3, 46 Abs. 6, 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und 54 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz,
- 2. §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 3, 23 Abs. 6, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 4 Biersteuergesetz 1995,
- 3. §§ 7 Abs. 7, 13 Abs. 3, 20 Abs. 7, 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 Schaumweinsteuergesetz 1995,
- 4. §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 3, 24 Abs. 6, 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995,
- 5. §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 3, 38 Abs. 6, 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995
hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.“
4. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.“
5. In § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Pröll
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