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BGBl II 88/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Verordnung: Änderung der Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU)

88. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU) geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 4 sowie des § 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung - GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 4a (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009, eingerichtet ist.“

2. § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lauten:

  1. „1. die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge, der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
  2. 2. alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge, betriebliche Kollektivversicherungsverträge und kapitalanlageorientierte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.“

3. § 5 erhält die Bezeichnung § 5 Abs. 1; folgender § 5 Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind die Gewinne aus der Kapitalveranlagung auf die Gruppen von Versicherungsverträgen, für die eine gemeinsame Veranlagungsstrategie vereinbart wurde, verursachungsgerecht zu verteilen.“

4. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Pribil Ettl

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