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BGBl II 81/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

81. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.“

2. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) An den allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die für den jeweiligen Schüler geltende Stundentafel (an allgemein bildenden höheren Schulen die Stundentafel der Oberstufe) wiederzugeben und sind schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse und - bei modularen Lehrberufen - das Modul anzugeben.“

4. In § 10 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. Dem § 12 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 10, § 8 Abs. 1 sowie § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. § 6 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden.“

Schmied

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