64. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Faymann
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