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BGBl II 47/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Verordnung: Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 - RAbf-VV 2009
[CELEX-Nr.: 32006L0117]

47. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 - RAbf-VV 2009)

Aufgrund von § 36 Abs. 1 Z 4 und Z 8 und § 36b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,

  1. 1. soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650, unterliegen, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, und
  3. 3. im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziele und Umsetzungshinweis

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Voraussetzungen für Verbringungen

§ 5.

Zugelassene Sprachen

§ 6.

Ausfuhrverbot

2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

§ 7.

Einbringung des Genehmigungsantrags

§ 8.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 9.

Genehmigung von Verbringungen

§ 10.

Übermittlung der Empfangsbestätigung

2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

§ 11.

Formelle Prüfung des Antrags

§ 12.

Entscheidung über den Antrag

§ 13.

Übermittlung der Empfangsbestätigung

3. Hauptstück
Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 14.

 

3. Teil
Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in ein Drittland

§ 15.

Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer

§ 16.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 17.

Genehmigung von Verbringungen

§ 18.

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland

1. Abschnitt
Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

§ 19.

Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person

§ 20.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 21.

Genehmigung von Verbringungen

§ 22.

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Abschnitt
Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

§ 23.

Formelle Prüfung des Antrags

§ 24.

Entscheidung über den Antrag

3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich

§ 25.

Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger

§ 26.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 27.

Genehmigung von Verbringungen

§ 28.

Übermittlung der Empfangsbestätigung

4. Hauptstück
Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 29.

 

4. Teil
Schlussbestimmungen

§ 30.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31.

Übergangsbestimmung

§ 32.

Außerkrafttreten

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Umsetzungshinweis

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/117/EU RATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21 sowie die Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32 in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen überschreiten.

(2) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen

  1. 1. Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969,
  2. 2. Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
  3. 3. Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung - NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Abgebrannte Brennelemente“ sind Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Dabei ist unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. 2. „Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant.
  3. 3. „Bestimmungsland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet.
  4. 4. „Drittland“ ist ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
  5. 5. „Durchfuhrland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen.
  6. 6. „Empfänger“ ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden.
  7. 7. „Mitgliedstaat“ ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist.
  8. 8. „Ursprungsland“ ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird.
  9. 9. „Verbringung“ bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet „Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine „Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“.
  10. 10. „Wiederaufarbeitung“ ist ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  11. 11. „Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.

Voraussetzungen für Verbringungen

§ 4. (1) Jede Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente im Sinne dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörde.

(2) Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübergangsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübergangsstelle anordnen oder dieser zustimmen.

(3) Für sämtliche Verbringungen, die unter diese Verordnung fallen, ist zuvor ein Antrag einzubringen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden ist. Die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins ist für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag unabdinglich.

(4) Der Antrag auf Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn

  1. 1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
  2. 2. diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
  3. 3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(5) Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.

(6) Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist.

Zugelassene Sprachen

§ 5. (1) Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Abs. 1 genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.

Ausfuhrverbot

§ 6. Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen

  1. 1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
  2. 2. in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder
  3. 3. in ein Drittland, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die zuständige österreichische Behörde von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.

2. Teil

Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück

Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

Einbringung des Genehmigungsantrags

§ 7. (1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 8. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,

  1. 1. ob dem Antrag stattgegeben wird,
  2. 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
  3. 3. ob die Zustimmung verweigert wird.

(3) Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.

(4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

(5) Fordert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

Genehmigung von Verbringungen

§ 9. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn

  1. 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
  2. 2. alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 8 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.

Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.

(4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Übermittlung der Empfangsbestätigung

§ 10. Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung zu übermitteln.

2. Hauptstück

Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

Formelle Prüfung des Antrags

§ 11. (1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

(2) Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.

(4) Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.

(5) Die Fristen für die Ausstellung der Eingangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Entscheidung über den Antrag

§ 12. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat - unbeschadet des Abs. 2 - innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,

  1. 1. ob sie der Verbringung zustimmt,
  2. 2. welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
  3. 3. ob sie die Zustimmung verweigert.

(2) Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

(3) Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich

  1. 1. als Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
  2. 2. als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material
    1. 1) a) die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und
    2. b) die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
    3. c) alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;

zu stützen hat.

(4) Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.

(5) Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigern, wenn

oder wenn

  1. 2. bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 14 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

Übermittlung der Empfangsbestätigung

§ 13. Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln.

3. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 14. (1) Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung

  1. 1. gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
  2. 2. nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.

Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss zu unterrichten.

(2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde sicherzustellen, dass

  1. 1. die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
  2. 2. der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.

(3) Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

3. Teil

Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland

1. Hauptstück

Verbringungen aus Österreich in ein Drittland

Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer

§ 15. (1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in ein Drittland zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 16. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat

  1. 1. den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung zu melden sowie deren Zustimmung einzuholen und
  2. 2. den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den ordnungsgemäß gestellten Antrag zur Zustimmung zu übermitteln.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,

  1. 1. ob dem Antrag stattgegeben wird,
  2. 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
  3. 3. ob die Zustimmung verweigert wird.

(3) Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.

(4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

(5) Fordern die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines Durchfuhrmitgliedstaates zum Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernden Behörden zu übernehmen.

Genehmigung von Verbringungen

§ 17. (1) Die zuständige österreichischen Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn

  1. 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist,
  2. 2. das Bestimmungsland zugestimmt hat und
  3. 3. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 16 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.

Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.

(4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Meldung der durchgeführten Verbringung

§ 18. Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Beförderung erfolgt ist. Dieser Meldung hat er eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

2. Hauptstück

Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland

1. Abschnitt

Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person

§ 19. (1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland durch Österreich verbracht werden und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so hat die natürliche oder juristische Person, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist, bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag einzureichen, wenn Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist.

(2) Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nach § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.

(3) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 20. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,

  1. 1. ob dem Antrag stattgegeben wird,
  2. 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
  3. 3. ob die Zustimmung verweigert wird.

(3) Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.

(4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

(5) Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaates im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

Genehmigung von Verbringungen

§ 21. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 19 Abs. 1 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn

  1. 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
  2. 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 20 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.

Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.

(4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Meldung der durchgeführten Verbringung

§ 22. Die gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist. Dieser Meldung hat sie durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

2. Abschnitt

Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

Formelle Prüfung des Antrags

§ 23. (1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

(2) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.

Entscheidung über den Antrag

§ 24. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat - unbeschadet des Abs. 2 - innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,

  1. 1. ob sie der Verbringung zustimmt,
  2. 2. welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
  3. 3. ob sie die Zustimmung verweigert.

(2) Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

(3) Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt.

(4) Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.

(5) Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung dann nicht verweigern, wenn

  1. 1. a) die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und
    1. b) die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
    2. c) alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;

oder wenn

  1. 2. bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 29 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

3. Hauptstück

Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich

Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger

§ 25. (1) Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland nach Österreich verbracht werden, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

(2) Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.

(3) Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 26. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,

  1. 1. ob dem Antrag stattgegeben wird,
  2. 2. welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
  3. 3. ob die Zustimmung verweigert wird.

(3) Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.

(4) Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.

(5) Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Antragsteller diese nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

Genehmigung von Verbringungen

§ 27. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Bundesgebiet zu erteilen, wenn

  1. 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
  2. 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 26 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.

Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.

(4) Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Übermittlung der Empfangsbestätigung

§ 28. Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.

4. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 29. (1) Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen aus oder in ein Drittland als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung

  1. 1. gemäß der Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
  2. 2. nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.

Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten unverzüglich von einem solchen Beschluss zu unterrichten.

(2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde als Behörde des Ursprungsmitgliedstaats sicherzustellen, dass

  1. 1. die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
  2. 2. der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.

(3) Ist Österreich der Ursprungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Besitzer die Kosten.

(4) Ist Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, die in § 19 Abs. 1 genannte verantwortliche Person die Kosten.

(5) Ist Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Empfänger die Kosten.

4. Teil

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmung

§ 31. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 31. Dezember 2008 ordnungsgemäß von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1997, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.

Außerkrafttreten

§ 32. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, BGBl. II Nr. 44/1997, außer Kraft.

Anlage 1

Anlagen 

Berlakovich Mitterlehner Bures

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