33. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Aufgrund der §§ 6 Abs.1, 7 Abs. 1, 22, 23 und 28 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000, S. 22, und
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 696/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder, ABl. Nr. L 195 vom 24.07.2008, S. 6.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,
- 2. mindestens 40 % des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,
- 3. sich verpflichtet, die in § 5 genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, und
- 4. sich verpflichtet, die in § 6 genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Berichtslegung
§ 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres nach einem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Muster einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht, der sich jeweils auf jene Erzeugnisse oder Fischarten bezieht, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muss,
- 2. Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ersichtlich sein muss,
- 3. Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
- 4. Angabe der Mengen der einzelnen Fischarten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt worden ist,
- 5. Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 genannten Unterlagen, und
- 6. Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Aufbewahrungspflichten
§ 5. Die Erzeugerorganisation hat sämtliche Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6. (1) Zum Zwecke der Überprüfung hat die Erzeugerorganisation den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten der Erzeugerorganisation den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat die Erzeugerorganisation Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges der Erzeugerorganisation auch für den/die Rechtsnachfolger/in.
Berlakovich
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)