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BGBl III 100/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

100. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Norwegen am 17. November 2008 das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/2003) gekündigt. Die Kündigung ist mit 18. Mai 2009 wirksam geworden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 6 Abs. 1111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. III Nr. 67/1999. des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern ab 12. Jänner 2004 für weitere fünf Jahre verlängert. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Färöer-Inseln. Der Vorbehalt hinsichtlich Art. 12 Abs. 1111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. III Nr. 67/1999. wurde nicht erneuert.

Weiters hat Rumänien am 7. Mai 2007 seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1993 idF BGBl. III Nr. 67/1999. des Übereinkommens erneuert bzw. diesen ab 19. August 2008 für weitere fünf Jahre verlängert.

Ferner hat Polen seinen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/1997 idF BGBl. III Nr. 14/2002. des Übereinkommens ab 22. September 2006 für weitere fünf Jahre verlängert.

Faymann

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