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BGBl III 84/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(NR: GP XXIV RV 49 VV BR: AB 8089 S. 768.)

84. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(Übersetzung)

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 166/2008. erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.

Declaration

With reference to Art. 38 para 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of San Marino.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 8. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu San Marino mit 1. September 2009 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Art. 26 Abs. 2 verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmt San Marino als zentrale Behörde:

  1. „Tribunale Unico (Single Court)
  2. via 28 Luglio, 38
  3. 47893 BORGO MAGGIORE
  4. San Marino“.

Faymann

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