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BGBl III 37/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

37. Kündigung des Übereinkommens (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935
(NR: GP XXIII RV 169 AB 348 S. 42. BR: AB 7871 S. 751.)

37. Kündigung des Übereinkommens (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Kündigung des Übereinkommens (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

(Übersetzung)

Kündigung

Der Bundespräsident der Republik Österreich kündigt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1937., 1935, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens.

Denunciation

The Federal President of the Republic of Austria denounces in the name of the Republic of Austria the Convention (No. 45) concerning the Employment of Women on Underground Work of all Kinds, 1935, with reference to Article 7 of this Convention.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 3. April 2008 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; die Kündigung ist gemäß Art. 7 des Übereinkommens mit 3. April 2009 wirksam geworden.

Faymann

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