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BGBl I 142/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

142. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. November 2008, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge „, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht,“ in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.
  3. III. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
  4. IV. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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