142. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. November 2008, zu Recht erkannt:
- „I. Die Wortfolge „, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht,“ in § 51 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.
- III. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
- IV. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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