503. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Saatgutverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:
Die Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 4a Erhaltungssorten“
2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG , ABl. Nr. L 14 vom 18.1.2005 S. 18;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/72/EG , ABl. Nr. L 329 vom 14.12.2007 S. 37;“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 Z 9 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „,zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/83/EG , ABl. Nr. L 219 vom 14.8.2008 S. 55;“ eingefügt.
4. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:
- „14. Richtlinie 2008/62/EG mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 13.“
5. § 3 Abs. 1 Z 8 lit. c lautet:
- „c) Zichorie bei Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen,“.
6. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
- „10. bis 31. August des Anbaujahres bei Zichorie zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen.“
7. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Erhaltungssorten
§ 4a. (1) Für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinie 2008/62/EG , ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 13, anzuwenden.
(2) Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.
(3) Die für das Inverkehrbringen zulässige Gesamtmenge des zertifizierten Saatgutes aller Erhaltungssorten einer Art wird nicht unter die für 100 Hektar erforderliche Aussaatmenge der betreffenden Art gekürzt.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit veröffentlicht im Sorten- und Saatgutblatt die pro Art und Vegetationsperiode für das Inverkehrbringen zulässigen Mengen von Saatgut von Erhaltungssorten.
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit erstattet Mitteilungen an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 zweiter Satz und Art. 21 der Richtlinie 2008/62/EG .“
8. In der Anlage lautet Punkt 1.2.2.7:
„1.2.2.7. | Luzerne, Blaue Luzerne | Medicago sativa L., Medicago sativa | Vm, Z1, Z2 | 15,0 | 0,15“ |
9. In der Anlage wird in Abschnitt „1.2. Futterpflanzen“ nach 1.2.2.21. folgender Eintrag eingefügt:
„1.2.2.22. | Geißraute | Galega orientalis Lam., Galega orientalis | Vm, Z | 15,0 | 0,15“ |
Berlakovich
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