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BGBl II 479/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

479. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Lei­tung be­stimm­ter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenhei­ten einer eigenen Bundesministerin über­tragen wird

479. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Lei­tung be­stimm­ter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenhei­ten einer eigenen Bundesministerin über­tragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundes­kanz­­leramt Gabriele HEINISCH-HOSEK die sachliche Leitung folgender, zum Wir­kungsbereich des Bun­des­kanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt;

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen;

Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Intermini­steriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

(2) Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienst­recht­liche Organisationsmaßnahmen.

Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bedienste­ten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bedien­steten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechts, des Personalver­tretungsrechts und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Diszi­plinaroberkommission und der Berufungskommission.

Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Fischer

Faymann

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