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BGBl II 420/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

420. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

420. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
  2. 2. das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
  3. 3. das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
  4. 4. die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“

2. § 1 Abs. 2 und 5 entfallen.

3. In § 2 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung „(Serbo)Kroatisch“ durch die Bezeichnung „Bosnisch/Kroatisch/Serbisch“ ersetzt.

4. In § 3 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik darf der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden.“

5. § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4a samt Überschrift entfallen.

6. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa und bb lauten:

  1. „aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:

Bei … Klassen

mit mehr als … Schülern

in … Gruppen

1

24

2

2

48

3

3

72

5

4

96

6

5

120

8

6

144

9

7

168

11

8

192

12

9

216

14

Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet.

  1. bb) in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:

Bei … Klassen

mit mehr als … Schülern

in … Gruppen

1

29

2

2

52

3

3

78

5

4

104

6

5

130

8

6

156

9

7

182

11

8

208

12

9

234

14“

7. In § 6 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a, 1b und 1c eingefügt:

  1. „1a. im Unterricht in Deutsch - bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch - auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
  2. 1b. im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
  3. 1c. im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),“

8. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „31 Schülern“ durch die Wendung „30 Schülern (nicht klassenübergreifend)“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl
    1. a) von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend),
    2. b) von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend),“

10. § 7 samt Überschrift entfällt.

11. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
  3. 3. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
  4. 4. § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  5. 5. § 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
  6. 6. § 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 1 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 4a samt Überschrift sowie § 7 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Schmied

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