406. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Auf Grund von § 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:
§ 1. Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Gelenkkraftfahrzeuge (Klasse M1),
- 2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1), sofern diese über mehr als drei Sitzplätze verfügen und die Nutzlast höchstens 800 kg beträgt,
- 3. zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),
- 4. dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
- 5. Motorräder (Klasse L3e),
- 6. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
- 7. Motordreiräder (Klasse L5e),
- 8. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
- 9. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e).
§ 2. Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind
1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
2. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
3. die Finanzbehörden.
§ 3. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
- 1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
- 2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen.
§ 4. Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 2 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
- 1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
- 2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
- 3. bei Umtypisierung auf die Fahrzeugklasse M1.
§ 5. (1) Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
- 1. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,
- 2. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991,
- 3. bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991.
(2) Bei Vergütungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 kann das Setzen einer Zulassungssperre in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge entfallen, sofern keine steuerlichen Bedenken bestehen.
(3) Diese von den Finanzbehörden zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Z 1 bis 9 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.
§ 6. Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.
§ 7. Eine Freischaltung einer gemäß § 3, § 4 oder § 5 Abs. 1 vorgenommenen Zulassungssperre eines Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank kann nur durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.
§ 8. Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen.
Molterer
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