399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bäcker-Verordnung, die Baumeister-Verordnung, die Brunnenmeister-Verordnung, die Bodenleger-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, die Chemische Laboratorien-Verordnung, die Dachdecker-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, die Fleischer-Verordnung, die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, die Getreidemüller-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, die Hafner-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, die Medizinprodukteverordnung, die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, die Kommunikationselektronik-Verordnung, die Konditoren-Verordnung, die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, die Milchtechnologie-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, die Pflasterer-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, die Schuhmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, die Sprengungsunternehmen-Verordnung, die Steinmetzmeister-Verordnung, die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, die Uhrmacher-Verordnung, die Vulkaniseur-Verordnung, die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, die Waffengewerbe-Verordnung, die Zimmermeister-Verordnung, die Fotografen-Verordnung, die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, die Reisebüro-Verordnung, die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, die Textilreiniger-Verordnung, die Bestattungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, die Sicherheitsgewerbe-Verordnung, die Fremdenführer-Verordnung und die Inkassoinstitute-Verordnung geändert werden
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird, hinsichtlich des Artikels 22 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, verordnet:
Artikel 1
Die Bäcker-Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 2
Die Baumeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erhalten die Z 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“; folgende Z 3 wird eingefügt:
- „3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
2. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Absatz 1 Z 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 4“ ersetzt.
Artikel 3
Die Brunnenmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:
In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
Artikel 4
Die Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 5
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, BGBl. II Nr. 34/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 Einleitungssatz wird der Ausdruck „Etui-und“ durch den Ausdruck „Etui- und“ ersetzt.
3. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
4. In § 3 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 6
Die Chemische Laboratorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 36/2003, wird wie folgt geändert:
1. In der Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
2. Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
Artikel 7
Die Dachdecker-Verordnung, BGBl. II Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 8
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, BGBl. II Nr. 38/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 9
Die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, BGBl. II Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
In § 1 erhalten die Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:
- „8. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder“
Artikel 10
Die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl. II Nr. 41/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder“
2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und 8“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 3 Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 6 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 6, 7 und 9“ ersetzt.
4. In den §§ 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 Z 5 bis 8“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 5 bis 9“ ersetzt.
Artikel 11
Die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen § 1 erhalten die Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:
- „8. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“
2. Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im nunmehrigen § 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 6 und 8“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 6 und 9“ ersetzt.
Artikel 12
Die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 43/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“
2. Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im Einleitungssatz des nunmehrigen § 2 wird das Wort „Kleinhandel“ durch das Wort „Handel“ ersetzt.
3. Der bisherige § 1 Abs. 3 entfällt.
4. Der bisherige § 1 Abs. 4 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 3.“; im nunmehrigen § 3 wird der Ausdruck „im Abs. 1 Z 4 und 6, Abs. 2 Z 1 und 3 und in Abs. 3“ durch den Ausdruck „in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3“ ersetzt.
Artikel 13
Die Fleischer-Verordnung, BGBl. II Nr. 44/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 14
Die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 15
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 16
Die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 50/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“
2. Im letzten Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 7“ ersetzt.
Artikel 17
Die Getreidemüller-Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung und in der Z 2 wird jeweils die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.
2. Im Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.
3. In der Z 1 wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.
4. Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“
5. Der bisherige Text erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ sowie die Überschrift „Zugangsvoraussetzungen“; folgender § 2 samt Überschrift wird angefügt:
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“
Artikel 18
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, BGBl. II Nr. 53/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 19
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, BGBl. II Nr. 54/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 20
Die Hafner-Verordnung, BGBl. II Nr. 55/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 21
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, BGBl. II Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 6 bis 9 lautet:
- „6. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik - Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 8. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 9. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik - Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“
2. § 2 Z 5 bis 8 lautet:
- „5. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik - Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 7. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 8. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik - Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“
Artikel 22
Die Medizinprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 129/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Medizinprodukteverordnung)“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.“
3. In § 1 Abs. 2 Einleitungssatz wird die Wortfolge „medizinischem Naht- und Organersatzmaterial“ durch die Wortfolge „Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt,“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „Biotechnologie“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
5. In § 1 Abs. 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“
6. In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 3 und 6“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „den Handel mit“ die Wortfolge „sowie die Vermietung von“ eingefügt.
8. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 4 bis 7 werden angefügt:
- „4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
- 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
- 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.“
9. In § 2 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „zum Handel mit“ die Wortfolge „sowie zur Vermietung von“ eingefügt.
10. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die im Abs. 1 Z 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.“
Artikel 23
Die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:
1. Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Verfahrenstechnik liegt, und“
2. Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 24
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, BGBl. II Nr. 61/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 25
Die Kommunikationselektronik-Verordnung, BGBl. II Nr. 62/2003, wird wie folgt geändert:
1. Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik liegt, und“
2. Die Z 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 26
Die Konditoren-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 27
Die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
2. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. § 2 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
4. In § 2 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 28
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), BGBl. II Nr. 65/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 29
Die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 66/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 30
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, BGBl. II Nr. 67/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
4. In § 4 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 31
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, BGBl. II Nr. 69/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und“
2. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. § 2 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik liegt, und“
4. In § 2 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
5. § 3 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und“
6. In § 3 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
7. § 4 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik liegt, und“
8. In § 4 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 32
Die Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.
2. In § 1 Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbes“ durch das Wort „Handwerks“ ersetzt.
3. In § 1 Z 1 wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.
4. In § 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachweist, oder“
5. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“
Artikel 33
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, BGBl. II Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 34
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, BGBl. II Nr. 72/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
4. In § 4 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
5. In § 5 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
6. In § 6 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 35
Die Pflasterer-Verordnung, BGBl. II Nr. 74/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 36
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, BGBl. II Nr. 77/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 37
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, BGBl. II Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.
2. In § 1 Einleitungssatz wird das Wort „Schlosser“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ ersetzt.
3. § 1 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
4. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
5. In § 2 Einleitungssatz wird das Wort „Schmiede“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau“ ersetzt.
6. § 2 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
7. In § 2 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
8. In § 3 Einleitungssatz wird das Wort „Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.
9. § 3 Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
10. In § 3 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 38
Die Schuhmacher-Verordnung, BGBl. II Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 39
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, BGBl. II Nr. 84/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 40
Die Sprengungsunternehmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist, oder“
2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 5“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und Z 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3, 4 und 6“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Forst- und Holzwirtschaft“ die Wortfolge „oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge“ eingefügt.
Artikel 41
Die Steinmetzmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder“
2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und Z 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3, 4 und 6“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
3. In § 2 Abs. 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder“
4. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und Z 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 5, 6 und 8“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
5. In § 3 Abs. 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder“
6. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und Z 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 5, 6 und 8“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
Artikel 42
Die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 43
Die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, BGBl. II Nr. 88/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgenden Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 44
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, BGBl. II Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
2. In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
3. In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
4. In § 4 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
5. In § 5 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
6. In § 6 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 45
Die Uhrmacher-Verordnung, BGBl. II Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.
2. Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 46
Die Vulkaniseur-Verordnung, BGBl. II Nr. 98/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen § 1 erhalten die Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:
- „8. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder“
2. Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“.
Artikel 47
Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2003, wird wie folgt geändert:
Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“
Artikel 48
Die Waffengewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder“
2. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und 6“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4, 5 und 7“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
4. Die §§ 2 bis 4 samt Überschriften lauten:
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen:
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
- b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
- 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 5. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 6. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
§ 3. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
- b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
- 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 5. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 6. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
§ 4. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
- 2. Zeugnisse
- a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
- b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
- 3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 5. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 6. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“
Artikel 49
Die Zimmermeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
2. In § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 Z 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 2 und 5“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3, 4 und 6 sind die Folgenden:
- 1. Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
- 2. Fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang;
- 3. Berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt;
- 4. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei;
- 5. In den Z 1 bis 4 nicht angeführte berufsbildende Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder andere vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“
Artikel 50
Die Fotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Berufsfotografen (Berufsfotografen-Verordnung)“
2. § 1 samt Überschrift lautet:
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder
- 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
- 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
- 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
- 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird.“
3. In den §§ 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gewerbe der Fotografen“ durch die Wortfolge „Handwerk der Berufsfotografen“ ersetzt.
4. In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“
Artikel 51
Die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, BGBl. II Nr. 39/2003, wird wie folgt geändert:
1. In der Z 5 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
2. Die Z 7 bis 10 lauten:
- „7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 8. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 9. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 10. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Artikel 52
Die Reisebüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 76/2003, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 6 lit. a wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
Artikel 53
Die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, BGBl. II Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.
2. In der Z 3 lit. b wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
3. In der Z 3 lit. c wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.
4. In der Z 3 lit. d wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ und das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
5. In der Z 3 lit. e wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt. Der Punkt am Ende der lit. e wird durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:
- „f) ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.“
Artikel 54
Die Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.
2. In der Z 4 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
3. Die Z 6 bis 9 lauten:
- „6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 7. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 8. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 9. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Artikel 55
Die Bestattungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
2. § 1 Z 3 bis 5 lautet:
- „3. eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- 4. eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 5. eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.“
Artikel 56
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl. II Nr. 139/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:
- „3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
- 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.“
3. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
Artikel 57
Die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Z 2 lit. a lautet:
- „a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und“
2. In der Z 5 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
3. Die Z 6 bis 8 lauten:
- „6. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 7. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
- b) eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 8. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Artikel 58
Die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung)“
2. In § 1 Abs. 1 Einleitungssatz entfällt der Ausdruck „Technischen Büros -“.
3. In § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b wird jeweils die Wortfolge „Technischen Büros“ durch das Wort „Ingenieurbüros“ ersetzt.
Artikel 59
Die Sicherheitsgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 82/2003, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
Artikel 60
Die Fremdenführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 46/2003, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
Artikel 61
Die Inkassoinstitute-Verordnung, BGBl. II Nr. 59/2003, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 1 wird nach dem Wort „Studienrichtung“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
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