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BGBl II 390/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

390. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

390. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 - AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3. Anerkennung von CEPT-Lizenzen“ durch den Eintrag „Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 33. Frequenzen für Bakensender“ die Zeile „§ 33a. Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 47. Zuordnung zu Prüfungskategorien“ die Zeile „§ 48 Außerkrafttreten“ angefügt.

4. Die Überschrift von § 3 lautet:

„Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen“

5. § 3 Abs. 1a, 2, 3, 4 und 5 lauten:

„(1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.

(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.

(5) Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.“

6. § 5 Abs. 4 entfällt.

7. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.“

8. § 7 samt Überschrift lautet:

„Sendearten

§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.

(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.“

9. § 8 samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsklassen

(1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.

(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

(4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.“

10. In § 10 Abs. 2 wird die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen“ ersetzt durch die Spaltenüberschrift „Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte“.

11. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte:

Frequenzbereich

Erforderliche Dämpfung unerwünschter Aussendungen gegenüber der Maximalen PEP des Senders 1)

Alternative maximale Leistung unerwünschter Aussendungen eines Senders 1)

1

2

3

0,15 MHz - 1,7 MHz

60 dB

0,25 μW (-36 dBm)

1,7 MHz - 35 MHz

40 dB

35 MHz - 50 MHz

mit ƒ … Frequenz in MHz

50 MHz - 1000 MHz

60 dB

>1000 MHz - 40 GHz

50 dB

1μW (-30 dBm)

1) Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.“

12. An § 22 Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:

„Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.“

13. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 2 gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position.“

14. § 23 samt Überschrift lautet:

„Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.“

15. § 26 samt Überschrift lautet:

„Prüfungskategorien

§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 - 440 MHz.

(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.“

16. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren.“

17. § 31 samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“

18. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern

§ 33a. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

im Frequenzbereich ERP

3 - 30 MHz 100 Watt

50 - 52 MHz 10 Watt

144 - 146 MHz 15 Watt

430 - 439,1 MHz 50 Watt

über 440 MHz 100 Watt“

19. § 35 samt Überschrift lautet:

„Rufzeichen von Bakensendern

§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.“

20. § 37 samt Überschrift lautet:

„Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen:

Standort

Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz“

21. In § 39 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

22. § 41 samt Überschrift lautet:

„Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:

im Frequenzbereich ERP

3 - 30 MHz 100 Watt

50 - 52 MHz 10 Watt

144 - 146 MHz 15 Watt

430 - 439,1 MHz 50 Watt

über 440 MHz 100 Watt

Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen

bis 439,1 MHz 100 Watt

über 440 MHz 200 Watt“

23. Nach § 47 wird nachstehender § 48 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

§ 48. Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

24. Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 lauten wie aus der Anlage hervorgeht.

Anlage 1

Anhang 

Faymann

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