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BGBl II 386/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

386. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebiets im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka

386. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebiets im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka wird das aus den Lageplänen, Plannummer ASFINAG: 3050925/020208/0-431/00000/S1V, Einlagen 0.1, 0.2.1 bis 0.2.4, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka zur Einsicht auf.

Faymann

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