370. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.
Dienstausweis
§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
(2) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und mit einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einzutragen.
(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.
Inhalt
§ 3. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
1. | Vorderseite (Bildseite) | |
a) | Schriftzug "Dienstausweis Republik Österreich", | |
b) | Bundeswappen, | |
c) | Sicherheitsmerkmale, | |
d) | Lichtbild, | |
e) | Schriftzug "Verwaltungsgerichtshof", | |
f) | Personalnummer, | |
2. | Rückseite (Chipseite) | |
a) | kontaktgebundener Chip, | |
b) | Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname, | |
c) | Schriftzug "Geburtsdatum" und das betreffende Datum, | |
d) | Schriftzug "Ausstellungsdatum" und das Datum, | |
e) | Schriftzug "Dienststelle" und der Schriftzug "Verwaltungsgerichtshof", | |
f) | aufgedruckte Unterschrift des Inhabers, | |
g) | Schriftzug "a.sign premium" und Kartennummer des Dienstausweises, | |
h) | Schriftzug "Gebührenbefr. § 2 GebG". |
§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
(2) Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Bei Ausgabe eines Dienstausweises nach Maßgabe dieser Verordnung sind früher für die/den betreffende/n Bedienstete/n ausgestellte Dienstausweise einzuziehen.
Anlage 1
Jabloner
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