vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 360/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

360. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Tierschutzrates

360. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Änderung der Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Aufgrund des § 42 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, wird auf Vorschlag des Tierschutzrates verordnet:

Die Geschäftsordnung des Tierschutzrates, BGBl. II Nr. 126/2008, wird wie folgt geändert:

§ 12 lautet:

„Arbeitsgruppen

§ 12. (1) Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete, insbesondere zur Beratung über Vollzugsfragen, ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:

  1. 1. Nutztiere
  2. 2. Heim-, Hobby-, Sporttiere
  3. 3. Zoofachhandel, gewerbliche Tierhaltungen
  4. 4. Tiertransport
  5. 5. Wildtiere und Zoos

(2) Zu allen im Rat auftretenden Fragen können zusätzlich Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden.

(3) Ziel der Arbeitsgruppe ist es, zu den jeweiligen Fragestellungen des Rates und in dessen Auftrag sämtliche fachliche und praxisrelevante Aspekte umfassend zu sammeln, zu sichten und so aufzubereiten, dass der Rat möglichst fundierte Grundlagen zur Entscheidungsfindung zur Verfügung hat.

(4) Soweit durch eine Arbeitsgruppe weitere Kosten entstehen, ist die finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu klären. Den Mitgliedern des Rates, die in den Arbeitsgruppen mitarbeiten, werden die Fahrtkosten in der Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse ersetzt. Bei zweitägigen Sitzungen ist die Übernahme der Übernachtungskosten vorab mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend abzuklären. Im Sinne der Verwaltungsgrundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sind als externe Fachleute in erster Linie solche beizuziehen, deren entsendende Stellen ein Interesse an der Einbringung ihrer Expertise in die Arbeitsgruppen haben und daher für allfällig anfallende Kosten aufkommen.

(5) Jedes Mitglied sowie der Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 TSchG, ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 4 TSchG, ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 12 und ein Mitglied der Geschäftsstelle des Rates anzugehören.

(6) Zu den Arbeitsgruppen können alle jene fachlich qualifizierten externen (nicht dem Rat als Mitglieder angehörende) Personen zugezogen werden, die in Abstimmung mit dem Leiter der Arbeitsgruppe zur Erreichung der Ziele der Arbeitsgruppen (Abs. 3) geboten erscheinen.

(7) Der Arbeitsgruppenleiter hat dem Rat als Mitglied anzugehören. Ist die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter mit Aufwendungen verbunden, die über die ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Rates wesentlich hinausgehen, kann der Arbeitsgruppenleiter nach vorheriger Klärung der finanziellen Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine entsprechende Aufwandsentschädigung vereinbaren.

(8) Für die Arbeit in den Arbeitsgruppen sind bezüglich der formalen Vorgangsweise (zB Einladung, Tagesordnung, Protokoll der Sitzungen, Beschlussfassung über beizuziehende Personen) die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(9) Ergebnisse der Arbeitsgruppen sind dem Rat entweder in Form eines Berichtes oder eines ausformulierten Vorschlages zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von diesem zuvor dazu bestimmte Person, übernimmt dabei die Rolle des Berichterstatters.“

Kdolsky

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)