vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 350/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

350. Kundmachung: Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

350. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Gemäß § 179 Abs. 6 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2007, wird kundgemacht:

Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG), ABl. Nr. L 188 vom 16.7.2008, S. 28, ausgesprochen:

„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.

Artikel 2: Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.“

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)