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BGBl II 311/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

311. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung
[CELEX-Nr.: 32008L0042]

311. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Kosmetikverordnung geändert wird

Auf Grund des § 20 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird verordnet:

Die Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 und 4 lauten:

„(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 102 betrifft, dürfen bis 16. Februar 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 45, 72, 73, 88, 89 sowie 103 bis 184 betrifft, dürfen bis 4. Oktober 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.“

2. § 6 lautet:

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 76/768/EWG , ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/42/EG , ABl. Nr. L 93 vom 4. April 2008, berichtigt durch ABl. Nr. L 136 vom 24. Mai 2008, in österreichisches Recht umgesetzt.“

3. In Anlage 1 lautet die Nr. 1136 wie folgt:

„1136. Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzch (Perubalsam, roh), (CAS-Nr. 8007-00-9) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff“

4. In Anlage 2 Erster Teil entfällt die Nummer 68.

5. In Anlage 2 Erster Teil lauten die Nummern 45, 72, 73, 88 und 89 wie folgt:

Lfd. Nr.

Stoff

Anwendungs-gebiet und/oder Verwendung

Einschränkungen Zulässige Höchst- konzentration im

kosmetischen

Fertigerzeugnis

Weitere

Einschränkungen und Anforderungen

Obliga-torische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhin-weise

a

b

c

d

e

f

„45

 

a) Lösungsmittel

b) Duftstoffe/

Aromastoffe/

ihre Ausgangs-

mittel

 

b)

 

72

 

a) Mundpflege-

mittel

b) Andere Mittel

   
      
      

89

 

a) Mundpflege-

mittel

b) Andere Mittel

   

6. In Anlage 2 Erster Teil werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr.

Stoff

Anwendungs-gebiet und/oder Verwendung

Einschränkungen Zulässige Höchstkonzentration im

kosmetischen

Fertigerzeugnis

Weitere

Einschränkungen und Anforderungen

Obliga-torische Angabe der Anwendungs-bedingungen und Warnhinweise

a

b

c

d

e

f

„102

  

100 mg/kg

  
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

7. Fußnote 1) in Anlage 1 lautet:

1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG , Anhang II, zuletzt geändert durch die RL 2008/42/EG .“

8. In Anlage 2 Erster Teil werden die Fußnoten zu den Stoffen 98, 99, 100 und 101 gestrichen.

9. In Anlage 2 Erster Teil werden nach Fußnote (***) folgende Fußnoten eingefügt:

„(****) Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das Fertigerzeugnis.

(*****) Die Summe dieser Stoffe in Kombination darf die Grenzwerte in Spalte d nicht überschreiten.“

10. Fußnote *) in Anlage 4 lautet:

*) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG , Anhang VII, zuletzt geändert durch die RL 2008/42/EG .“

Kdolsky

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