303. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts.
Dienstausweis
§ 2. Der Dienstausweis (Anlage 1) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat.
§ 3. (1) Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
§ 4. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.
§ 5. (1) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises ist längstens mit dem Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Ausstellung zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Inhalt
§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Vorderseite (Bildseite),
- a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
- b) Bundeswappen,
- c) Lichtbild,
- d) Schriftzug „Justiz“,
- e) zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,
- f) gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,
- g) Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
- h) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum;
- 2. Rückseite (Chipseite)
- a) Logo „Ju§tiz“,
- b) Chip,
- c) Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
- d) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
- e) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
- f) Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
- g) Schriftzug „a.sign premium“ und die Kartennummer,
- i) Hinweis auf die Gebührenbefreiung;
(3) Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: BMJ-Zentralleitung, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Vollzugsdirektion, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
(4) Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richter, Richterin, Staatsanwalt, Staatsanwältin, Richteramtsanwärter, Richteramtsanwärterin, Rechtspfleger, Rechtspflegerin, Bezirksanwalt, Bezirksanwältin, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst.
(5) Auf der Vorderseite (Bildseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträger“ oder „Dienstwaffenträgerin“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.
Gerichtsvollzieherausweis
§ 7. Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Anlage 1
Berger
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