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BGBl II 200/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - FH-GuK-AV
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

200. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - FH-GuK-AV)

Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

§ 1 Qualifikationsprofil

§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 3 Gestaltung der Ausbildung - fachliche Grundsätze

§ 4 Gestaltung der Ausbildung - didaktische Grundsätze

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

§ 5 Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 6 Mindestanforderungen an die Lehrenden

§ 7 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

Anlagen

Anlage 1 Fachkompetenz

Anlage 2 Sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz

Anlage 3 Wissenschaftliche Kompetenz

Anlage 4 Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil

§ 1. (1) Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:

  1. 1. Fachkompetenz gemäß Anlage 1,
  2. 2. sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
  3. 3. wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.

(2) Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2. (1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2300 Stunden zu betragen.

(2) Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden in einem Praktikumsbereich zu umfassen.

(3) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen.

(4) Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs V Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 141.

Gestaltung der Ausbildung - fachliche Grundsätze

§ 3. (1) Die Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat auf Grundlage der fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Die Gesundheits- und Krankenpflege ist eine personen- und bevölkerungsorientierte Dienstleistung, deren Angebot sich an den verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen orientiert. Die Gesundheits- und Krankenpflege

  1. 1. wendet sich an verschiedene Zielgruppen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen oder Schädigungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
  2. 2. orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen in den unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen sowie Lebensphasen;
  3. 3. wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
  4. 4. bewältigt neben unmittelbar patienten-, klienten- und kundenbezogenen Aufgaben (primäres Aufgabenfeld) auch organisatorische (sekundäres Aufgabenfeld) und gesellschaftsbezogene Aufgaben (tertiäres Aufgabenfeld);
  5. 5. wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
  6. 6. ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
  7. 7. berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum und Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
  8. 8. erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
  9. 9. sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuern/-innen die Pflegequalität;
  10. 10. findet konzept- und theoriegeleitet anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Grundsätze statt.

Gestaltung der Ausbildung - didaktische Grundsätze

§ 4. (1) Bei der Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist sicherzustellen, dass das wissenschaftlich- und praxisorientierte Lernen im Rahmen der Ausbildung ein offener Prozess ist, dem insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen sind:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung, damit die Gesundheits- und Krankenpflege sowie deren Berufs- und Handlungsfeld in der Ausbildung Ausgangs- und Bezugspunkt für die Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen wird.
  2. 2. Problembasiertes Lernen, damit theoriegeleitete Analyse und individuelles Fallverstehen bei der Problembearbeitung in der Pflege ermöglicht und gefördert wird.
  3. 3. Selbstorganisiertes, selbstgesteuertes und eigenverantwortliches Lernen, damit ein Beitrag zur Eigenverantwortung in der Pflege, zum eigenständigen Wissenserwerb und dem Prinzip des lebenslangen Lernens geleistet wird.
  4. 4. Exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben.
  5. 5. Förderung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen sozialkommunikative und methodische Kompetenz sowie Selbstkompetenz als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von fachlichem und fächerübergreifendem Wissen in den beruflichen Handlungsfeldern einschließlich situative Handlungskompetenz in zwischenmenschlichen Beziehungen.
  6. 6. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können.
  7. 7. Der praktischen Ausbildung hat ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining (zB Skillslab, Lehrstation) voran zu gehen, um grundlegende praktische Fertigkeiten im Sinne der Patientensicherheit zu gewährleisten.
  8. 8. Aufeinander aufbauende Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung unter Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“.
  9. 9. Implementierung von praktikumsbegleitenden Maßnahmen zur Unterstützung des Theorie-Praxis-Transfers sowie zur Reflexion und Bearbeitung von Praxiserfahrungen, insbesondere in Form von Lerngruppen vor Ort, Intervision, Supervision oder Fachsupervision.
  10. 10. Bewertungsmethoden, die mit den gewählten Ausbildungs- und Lernstrategien im Einklang stehen und die individuelle Kompetenzerreichung beurteilen und überprüfen lassen.

(2) Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Der/Die Studierende ist als Praktikant/-in in das Pflegeteam zu integrieren und hat unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
  2. 2. Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
  3. 3. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von den Studierenden in einem standardisierten Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen in anonymisierter Form dokumentiert.
  4. 4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind zu beurteilen.
  5. 5. Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
  6. 6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.
  7. 7. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung sichergestellt ist.
  8. 8. Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Studierenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass ein/eine Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere fachkompetente Person gemäß § 7 während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben, wenn die dem neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechende Ausstattung vorhanden und dementsprechende Maßnahmen getroffen sind, um Gesundheitsrisiken und Unfallgefahren bei der Arbeit zu verhüten.
  10. 10. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs. Sie bedarf einer pädagogisch-didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluation.
  11. 11. Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 5. Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.

Mindestanforderungen an die Lehrenden

§ 6. (1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, die

  1. 1. eine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
  2. 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
  3. 3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.

(2) Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die

  1. 1. über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
  2. 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
  3. 3. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.

(3) Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.

(4) Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

§ 7. Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.

Anlage

Anlagen 1 bis 5 

Kdolsky

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