vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 189/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

189. Verordnung: Dienstausweise

189. Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes betreffend Dienstausweise

Auf Grund des § 60 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

Dienstausweis

§ 2. (1) Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers.

(2) Die Funktion des Dienstausweises als Bürgerkarte wird nur über Antrag des Bediensteten aktiviert.

§ 3. Aktiven Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit 10 Jahren zu befristen.

(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete bei der Dienstbehörde umgehend die Sperre und den Widerruf des Dienstausweises zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

(5) Anlässlich des Übertritts oder der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist über seinen Antrag und auf seine Kosten ein neuer Dienstausweis auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen.

Inhalt

§ 5. Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.

§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite (Bildseite)

 

a)

Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“

 

b)

Bundeswappen

 

c)

d)

Sicherheitsmerkmale

Lichtbild

 

e)

Schriftzug „Verfassungsgerichtshof“

 

f)

Personalnummer

 

g)

Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum.

2.

Rückseite (Chipseite)

 

a)

Logo „vfgh“

 

b)

kontaktgebundener Chip

 

c)

Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum

 

d)

akademischer Grad

 

e)

Zuname und Vorname

 

f)

Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum

 

g)

aufgedruckte Unterschrift des Inhabers

 

h)

Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises

 

i)

DVR-Nummer

 

j)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

   

(2) Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen, wenn der Bedienstete dies beantragt.

(3) Ferner enthält der Dienstausweis auf der Rückseite beim Namen den Amtstitel, wenn der Bedienstete dies verlangt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 in Kraft. Dienstausweise, die bereits ausgestellt sind und nicht die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

Holzinger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)