160. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007, wird verordnet:
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit während der Fußball-Europameisterschaft UEFA EURO 2008 dürfen in der Zeit vom 2. Juni 2008, 00.00 Uhr, bis 1. Juli 2008, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Bundesrepublik Deutschland, zur Italienischen Republik, zur Slowakischen Republik, zur Republik Slowenien, zur Tschechischen Republik und zur Republik Ungarn im Verkehr zu Lande, zu Wasser und in der Luft nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juli 2008 außer Kraft.
Platter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)