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BGBl II 151/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Verordnung: Änderung der Beglaubigungsverordnung

151. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Beglaubigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:

Die Beglaubigungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/1999, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung - BeglV)

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Gegenstand der Beglaubigung

§ 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.

(2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.“

3. In § 3 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Erledigungen“ durch das Wort „Ausfertigungen“ ersetzt.

4. In § 4 wird das Wort „Erledigung“ durch das Wort „Ausfertigung“ ersetzt.

5. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

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