127. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Gebührenverordnung - MFPGebV)
Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
- 1. eine Landegebühr,
- 2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
- 3. eine Parkgebühr und
- 4. eine Hangarierungsgebühr.
(2) Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
(3) Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4) Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
(5) Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
(6) Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Abs. 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ - MTOW).
(7) Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Abs. 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
(8) Erfordert eine Benützung nach Abs. 1 einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.
Militärflugplatz Aigen/Ennstal
§ 2. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
bis 1 000 kg | 3,00 € |
bis 1 500 kg | 6,32 € |
über 1 500 kg | 10,53 € |
2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 €,
3. eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag und
4. eine Hangarierungsgebühr von 8,79 € pro Tag.
(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1. Die Landegebühr beträgt einheitlich 1,50 €.
- 2. Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
(3) Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.
Militärflugplatz Wr. Neustadt/West
§ 3. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Wr. Neustadt/West sind zu entrichten
1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
bis 1 000 kg | 3,00 € |
bis 1 500 kg | 6,32 € |
über 1 500 kg | 10,53 € |
2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 7,24 € und
3. eine Parkgebühr von 7,24 € pro Tag.
(2) Für Segelflugzeuge ist § 2 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Die Parkgebühr fällt jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.
Militärflugplatz Zeltweg
§ 4. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Zeltweg sind zu entrichten
1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
- a) bis 5 700 kg MTOW:
Betonpiste | Graspiste | ||
bis 1 000 kg | 4,00 € | 3,00 € | |
über 1 000 kg | bis 1 500 kg | 7,90 € | 6,32 € |
über 1 500 kg | bis 2 000 kg | 13,16 € | 10,53 € |
über 2 000 kg | bis 2 500 kg | 36,53 € | |
über 2 500 kg | bis 3 000 kg | 43,69 € | |
über 3 000 kg | bis 3 500 kg | 50,97 € | |
über 3 500 kg | bis 5 700 kg | 58,22 € |
- b) über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:
über 5,7 t | bis 150 t | 14,81 € |
über 150 t | bis 270 t | 12,40 € |
über 270 t | 11,40 € |
jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.
2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
- a) bis 1 t MTOW…………………. fixer Betrag von 11,27 €,
- b) über 1 t bis 2 t MTOW…….... fixer Betrag von 22,53 €, und
- c) ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:
Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.
3. eine Parkgebühr in folgender Höhe:
- a) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
bis 2 000 kg…………………………………... | 7,24 €, |
über 2 000 kg bis 5 700 kg…………………. Landegebühr, | 20% der jeweils zutreffenden |
über 5 700 kg bis 10 000 kg………………… Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und | 15% der jeweils zutreffenden |
- b) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
über 10 000 kg ……………………………… Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW. | 10% der jeweiligen |
4. eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:
bis 5 700 kg MTOW …………………………………. | 8,79 €, |
je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW………………………………………………. | 17,26 € und |
über 10 000 kg MTOW……………………………… | 18,50 € |
je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg. |
(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1. Die Landegebühr beträgt einheitlich
- a) für Graspisten 1,50 € und
- b) für Betonpisten 2,00 €.
- 2. Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.
Militärflugplatz Langenlebarn
§ 5. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten
1. eine Landegebühr in folgender Höhe:
- a) bis 5 700 kg MTOW:
Betonpiste | Graspiste | ||
bis 1 000 kg | 4,00 € | 3,00 € | |
über 1 000 kg | bis 1 500 kg | 7,90 € | 6,32 € |
über 1 500 kg | bis 2 000 kg | 13,16 € | 10,53 € |
über 2 000 kg | bis 2 500 kg | 36,53 € | |
über 2 500 kg | bis 3 000 kg | 43,69 € | |
über 3 000 kg | bis 3 500 kg | 50,97 € | |
über 3 500 kg | bis 5 700 kg | 58,22 € |
- b) über 5 700 kg MTOW je angefangene Tonne:
über 5,7 t | bis 150 t | 14,81 € |
über 150 t | 12,40 € |
jedoch nicht weniger als die höchste Gebühr in der gewichtmäßig nächst niedrigeren Gruppe.
2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in folgender Höhe:
- a) bis 1 t MTOW………………………….. fixer Betrag von 11,27 €,
- b) über 1 t bis 2 t MTOW…………………. fixer Betrag von 22,53 €, und
- c) ab einem MTOW von über 2 t in der Höhe der nachstehenden Formel:
Bei der Anwendung der vorstehenden Formel ist das MTOW (in Tonnen) auf volle Zehnteldezimalstellen zu runden.
3. eine Parkgebühr in folgender Höhe:
- a) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
bis 2 000 kg…………………………………... | 7,24 €, |
über 2 000 kg bis 5 700 kg…………………. Landegebühr, | 20% der jeweils zutreffenden |
über 5 700 kg bis 10 000 kg………………… Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und | 15% der jeweils zutreffenden |
- b) bei Luftfahrzeugen mit einem MTOW
über 10 000 kg ……………………………… Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW. | 10% der jeweiligen |
4. eine Hangarierungsgebühr in folgender Höhe:
bis 5 700 kg MTOW …………………………………. | 8,79 €, |
je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW………………………………………………. | 17,26 € und |
über 10 000 kg MTOW……………………………… | 18,50 € |
je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg. |
(2) Für Segelflugzeuge ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.
Kundmachung
§ 6. Diese Verordnung ist auch in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
Darabos
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