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BGBl II 122/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“

122. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“

Aufgrund des § 28 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Winzer, Weingut

§ 1. (1) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen dürfen im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe auf dem Etikett dann verwendet werden, wenn Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wird.

(2) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:

  1. 1. die Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;
  2. 2. die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmenwortlaut der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;
  3. 3. Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (zB „Eigenbau“);
  4. 4. andere ein Gut betreffende als „Weingut“ wie zB „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;
  5. 5. Hof-Angaben wie zB „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;
  6. 6. weinbauliche Berufsangaben wie zB „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbaumeister“ „Weingärtner“ oder „Winzermeister“;
  7. 7. der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie zB Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).

(3) In markenrechtlich geschützten Marken und in Phantasiebezeichnungen sind ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.

(4) Weiters kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden.

(5) Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

  • der Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;
  • im Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein: Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;
  • der Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.

(6) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht.

(7) Bei der Vermarktung von Weinen durch ein Weingut, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den obigen Bestimmungen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), können auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Solche Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.

(8) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes (zB in der Werbung oder am Weinkarton) sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen.

Reserve, Premium

§ 2. (1) Bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. 1. es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
  2. 2. der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13 % vol. am Etikett angegeben sein;
  3. 3. der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
  4. 4. bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
  5. 5. bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve).

(2) Bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben.

Außerkrafttreten

§ 3. Gemäß § 77 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 1 Abs. 1 Z 3 der Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1999, außer Kraft.

Pröll

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