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BGBl II 119/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Verordnung: Windwurf-Verordnung 2008

119. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die vorübergehende Lagerung von Windwurf- und Windbruchholz auf beihilfefähigen Flächen im Jahr 2008 (Windwurf-Verordnung 2008)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Z 8 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung betreffen die näheren Voraussetzungen und Bedingungen in Bezug auf Art. 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, zur vorübergehenden Lagerung des durch die Stürme „Paula“ (26. bis 28. Jänner 2008) und „Emma“ (1. und 2. März 2008) angefallenen Windwurf- und Windbruchholzes (im Folgenden: Schadholzes) auf beihilfefähigen Flächen. Für die Bringung vorübergehend genutzte beihilfefähige Flächen gelten als für die Lagerung des betreffenden Schadholzes notwendige Fläche.

(2) Die gegenständliche Regelung ermöglicht dem Betriebsinhaber eine aus phytosanitären Gründen unabdingbare Lagerung von Schadholz auf beihilfefähigen Flächen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die Meldung gemäß § 3 ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzubringen.

Meldung

§ 3. (1) Der betroffene Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung verwendeten beihilfefähigen Flächen unter Verwendung des betreffenden Formblatts der AMA bis spätestens 15. Mai 2008 zu melden.

(2) Zum Nachweis der Notwendigkeit der Verwendung beihilfefähiger Flächen ist der Meldung eine Kopie der im Zuge der Abwicklung der Katastrophenhilfe vorzulegenden Schadensmeldung an die Gemeinde mit Angaben über das ungefähre Schadensausmaß beizulegen.

Frist

§ 4. Die Möglichkeit der außerlandwirtschaftlichen Nutzung (Lagerung des Schadholzes, Bringungswege) der betreffenden beihilfefähigen Flächen ist auf die unbedingt notwendige Dauer beschränkt und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2008. Die Notwendigkeit einer über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Lagerung des Schadholzes auf der beihilfefähigen Fläche bzw. die Verlängerung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf direkt bei der AMA begründet zu beantragen.

Verpflichtungen

§ 5. Die verwendeten beihilfefähigen Flächen sind nach der außerlandwirtschaftlichen Nutzung wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung, Befestigung oder Schotterung der betroffenen Flächen ist nur zum längerfristigen Erhalt der betroffenen

Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zulässig und auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Pröll

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