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BGBl II 117/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Kundmachung: Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene

117. Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:

Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.

Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die seit 1. Jänner 2008 eingetreten sind.

Darabos

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