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BGBl II 111/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Verordnung: Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

111. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. 1. Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 , ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2005, S. 2;
  2. 2. Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 301 vom 13.11.1984, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 , ABl. Nr. L 320 vom 22.12.1993, S. 5;
  3. 3. Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 285 vom 15.10.1985, S. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 , ABl. Nr. L 217 vom 8.8.2006, S. 6.

(2) Diese Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.

(3) Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

Schweineschlachtkörper

§ 2. (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von

  1. 1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
  2. 2. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
  3. 3. Schweinen - soweit sie nicht abgespeckt sind - bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
  4. 4. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern - soweit sie nicht abgespeckt sind - bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.

(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.

Einstufung

§ 3. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen.

(2) Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:

MFA = 48,7719 - 0,48330 x a + 0,23127 x b.

(3) Das Speckmaß a ist - wie im Anhang dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem „musculus glutaeus medius“.

(4) Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des „musculus glutaeus medius“ zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.

(6) Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 Referenzmethode.

Protokoll

§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die fortlaufende Schlachtnummer,
  2. 2. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  3. 3. den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 3 Abs. 3 und 4,
  4. 4. das Warmgewicht,
  5. 5. den Schlachttag,
  6. 6. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens drei Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

Kennzeichnung

§ 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.

(2) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben “Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.

Klassifizierungsdienst

§ 6. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 5 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.

(2) Das im Rahmen der Klassifizierung dem Klassifizierer durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse muss auf direktem Weg mit einem eichfähigen Drucker verbunden sein.

(3) Ein eichfähiger Drucker gemäß Abs. 2 ist jedoch nicht erforderlich, sofern das Messgerät zur Bestimmung der Masse selbst über einen integrierten eichfähigen Datenspeicher verfügt oder an einen solchen direkt angeschlossen ist oder aber das Messgerät eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung aufweist.

(4) Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) gemäß Abs. 2 und 3 sowie ein integrierter Datenspeicher und eine Datensicherung gemäß Abs. 3 haben den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften zu genügen.

(5) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.

(6) Die Regelung gemäß Abs. 5 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Schweine wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 3).

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schweineschlachtkörper in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen § 2 Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  3. 3. entgegen § 3 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  4. 4. entgegen § 4 das Protokoll nicht erstellt oder es nicht mindestens drei Monate lang oder gesammelte Protokolle nicht nach Schlachttagen oder innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  5. 5. entgegen § 5 Abs. 1 die fortlaufende Schlachtnummer nicht anbringt,
  6. 6. entgegen § 5 Abs. 2 Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg bzw. von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  7. 7. entgegen § 6 Abs. 2 als Verfügungsberechtigter ein Messgerät zur Bestimmung der Masse ohne direkt verbundenen eichfähigen Drucker bereitstellt,
  8. 8. entgegen § 6 Abs. 3 als Verfügungsberechtigter ein Messgerät zur Bestimmung der Masse ohne integrierten oder direkt angeschlossenen eichfähigen Datenspeicher oder das Messgerät ohne der Möglichkeit einer entsprechenden Datensicherung bereitstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer

  1. 1. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 das Warmgewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  2. 2. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 Schlachtkörper für die Feststellung des Warmgewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  3. 3. entgegen Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Schlussbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2008 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttrreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, gemäß § 28 Abs. 2 VNG außer Kraft.

Anlage

Anhang zu § 3 

Pröll

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