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BGBl II 106/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Verordnung: Schalungsbau-Ausbildungsordnung

106. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schalungsbau (Schalungsbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Schalungsbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schalungsbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schalungsbauer oder Schalungs-bauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schalungsbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen,
  2. 2. Umsetzen von Planvorgaben in die Natur,
  3. 3. Herstellen von Schalungen aus verschiedenen Materialien (Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  4. 4. Herstellen von Bewehrungen (zB aus Bewehrungsstahl oder Betonstahlmatten) sowie Einbringen und Verankern von Bewehrungen,
  5. 5. Einbringen von vorgefertigtem Beton oder auf der Baustelle angefertigtem Beton in Schalungen,
  6. 6. Verdichten, Glätten und Ausgleichen von Beton sowie Schützen und Nachbehandeln von Betonoberflächen,
  7. 7. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schalungsbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

5.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte

6.

Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

7.

Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen

Kenntnis der Lagerung von Baustoffen und der Verhütung von Schäden bei der Lagerung

8.

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baumaterialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr

Kenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baumaterialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr

9.

Grundkenntnisse der Statik

10.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art

Kenntnis über die Verwendung von Hebebehelfen (wie zB Arbeitsbühnen, Ladekränen u. Hubstaplern)

11.

Herstellen von einfachen Bockgerüsten

Herstellen von Gerüsten

12.

Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen

Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen

13.

Herstellen von Schnurgerüsten

-

14.

Aufnehmen und Vermessen von einfachen Bauteilen

Erstellen von einfachen Aufmassskizzen

15.

Feststellen des Materialbedarfs

16.

Herstellen von Waagrissen und Aufstichen

-

17.

-

Sichern und Pölzen von Baugruben und Künetten

18.

Kenntnis der Betontechnologie

-

19.

Kenntnis der Schalungstechnologie (Schalungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Systemschalungen)

20.

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff)

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff)

21.

Aufreißen und Einmessen von Schalungen

22.

Mitarbeit beim Herstellen (Aufstellen, Abstützen, Verspannen) und Abbauen von Schalungen aus Brettern, Schaltafeln, Verbundplatten sowie von Systemschalungen

Herstellen (Aufstellen, Abstützen, Verspannen) und Abbauen von Schalungen aus Brettern, Schaltafeln, Verbundplatten sowie von Systemschalungen

23.

-

Herstellen von Sichtbetonschalungen

24.

-

-

Montieren von Gleitschalungen und Kletterschalungen

25.

-

Mitarbeit beim Aufbauen und Abbauen von Rüstungen

Aufbauen und Abbauen von Rüstungen

26.

Herstellen von Bewehrungen (Ablängen, Biegen, Flechten) nach Biegeplänen und Bewehrungsplänen sowie Verlegen und Verankern in der Schalung

27.

Herstellen von Mörtel sowie Herstellen von Beton-mischungen nach Rezepturen

Herstellen von Betonmischungen unter Verwendung von Betonzusatzmitteln nach Rezepturen

28.

Mitarbeit beim Transportieren und Einbringen von Beton

Transportieren (zB mit Krankübeln, Betonpumpen) sowie Einbringen von Beton

29.

Verdichten von Beton mit Rüttelgeräten

-

30.

-

Bearbeiten (Glätten, Abziehen, Ausgleichen) sowie Nachbehandeln der Oberfläche des Betons

31.

Reinigen und Warten von Schalungen

32.

Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbeton-bauteilen

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbeton-bauteilen

33.

Herstellen von Betonteilen (zB Fassadenelemente, Verblendungen) aus Beton und Stahlbeton

34.

-

Montieren sowie Versetzen von Betonteilen (zB Fassadenelemente, Verblendungen) aus Beton und Stahlbeton

35.

Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen

36.

Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen

37.

Kenntnis der Feuchtigkeitsisolierung

-

38.

-

Abdichten des Bauwerks gegen Feuchtigkeit mit Abdichtungsbahnen, Brettlaufzügen und Dichtschlämmen

39.

-

Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen

-

    

40.

Grundkenntnisse der Kälte-, Wärme-, Brand- und Schalldämmung

Kenntnis der Kälte-, Wärme-, Brand- und Schalldämmung

41.

Verarbeiten von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Brand- und Schalldämmung

42.

Lesen von Bauplänen und Bauzeichnungen samt Stücklisten sowie Anwenden von Materiallisten

43.

Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

-

44.

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen

Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen; Führen von Bautageberichten

45.

Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software, des Internets und der Digitalfotografie

-

46.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

47.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

48.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

49.

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

50.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

51.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

52

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Baustoffkunde und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bautechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge und Geräte,
  2. 2. Arbeitsverfahren einschließlich Baugruben- und Künettensicherung,
  3. 3. Schalungsarten und Schalungssysteme,
  4. 4. Wärme- und Schalldämmung bzw. -isolierung,
  5. 5. Aufstich und Waagriss,
  6. 6. Bewehrung,
  7. 7. Gerüste,
  8. 8. Vermessung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Baustoffkunde

§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung, auch unter Berücksichtigung schädlicher Einflüsse,
  2. 2. Schalungsmaterialien,
  3. 3. Bewehrungsmaterialien,
  4. 4. Mörtelarten,
  5. 5. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Arbeitsauftrag zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Messen, Anreißen und Anlegen,
  2. 2. Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  3. 3. Versetzen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der Materialien,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schalungsbauer, BGBl. Nr. 300/1987 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Schalungsbauer, BGBl. Nr. 366/1988 tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Schalungsbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schalungsbauer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schalungsbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Bartenstein

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