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BGBl II 98/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

98. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2007, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 (Lehrberufsliste) erfolgt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Konstrukteur und den bezughabenden Regelungen in verwandten Lehrberufen eine Umbennung in „Konstrukteur/Konstrukteurin“ und werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für Schwerpunktausbildungen samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik

4

Anlagenelektrik

1.

voll

  

Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin

1.

voll

  

Elektroanlagentechnik

1.

voll

  

Elektrobetriebstechnik

1.

voll

  

Elektroenergietechnik

1.

voll

  

Elektromaschinentechnik

1.

voll

  

Elektronik - angewandte Elektronik

1.

voll

  

Elektronik - Mikrotechnik

1.

voll

  

Elektroinstallationstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Kälteanlagentechniker

1.

voll

  

Kommunikationstechniker- Audio- und Videoelektronik

1.

voll

  

Kommunikationstechniker- EDV- und Telekommunikation

1.

voll

  

Kommunikationstechniker- Nachrichtenelektronik

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Prozessleittechniker

1.

voll

  

Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin

1.

2.

3.

4.

voll

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik

4

Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin

1.

voll

  

Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser

1.

voll

  

Installations- und Gebäudetechnik

1.

2.

voll

voll

  

Kälteanlagentechnik,

1.

voll

  

Maschinenbautechnik,

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

voll

  

Prozessleitechniker/in

1.

voll

  

Rohrleitungsmonteur/in

1.

voll

  

Spengler/in

1.

voll

  

Technischer Zeichner/technische Zeichnerin

1.

2.

3.

4.

voll

voll

voll

voll

2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin, Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektromaschinentechnik, Elektronik - angewandte Elektronik, Elektronik - Mikrotechnik, Kälteanlagentechniker, Kommunikationstechniker- Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker- EDV- und Telekommunikation, Kommunikationstechniker- Nachrichtenelektronik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektroinstallationstechnik sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.

4. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser, Kälteanlagentechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Prozessleitechniker, Rohleitungsmonteur/in sowie Spengler wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

5. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Installations- und Gebäudetechnik sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik jeweils im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.

6. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Lebensmitteltechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Lebensmitteltechnik

3 ?

Brau- und Getränketechnik

1.

voll

  

Destillateur

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Metallbearbeitung

1.

voll

  

Molkereifachmann

1.

voll

  

Obst- und Gemüsekonservierer

1.

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft

1.

voll

7. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik, Destillateur, Maschinenbautechnik, Metallbearbeitung, Molkereifachmann, Obst- und Gemüsekonservierer, Produktionstechniker sowie Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lebensmitteltechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

8. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen entfallen. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

9. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Maurer/Maurerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Maurer/Maurerin

3

Betonfertiger - Betonwarenerzeugung

1.

voll

  

Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung

1.

voll

  

Betonfertiger - Terazzoherstellung

1.

voll

  

Bodenleger

1.

voll

  

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

  

Fertigteilhausbauer

1.

voll

  

Isoliermonteur

1.

voll

  

Straßenerhaltungsfachmann

1.

voll

  

Stukkateur und Trockenausbauer

1.

voll

  

Schalungsbau

1.

2.

voll

voll

  

Tiefbauer

1.

2.

voll

voll

10. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger- Betonwarenerzeugung, Betonfertiger- Betonwerksteinerzeugung, Betonfertiger- Terazzoherstellung, Bodenleger, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer, Isoliermonteur, Straßenerhaltungsfachmann sowie Stukkateur und Trockenausbauer wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

11. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.

12. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Pharmatechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Pharmatechnologie

3 ?

Chemielabortechnik

1.

voll

  

Chemieverfahrenstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Drogist

1.

voll

  

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

  

Produktionstechnik

1.

voll

13. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Chemielabortechnik, Produktionstechnik, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz sowie Drogist wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmatechnologie“ im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

14. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf ,,Pharmatechnologie“ im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.

15. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen entfallen. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

16. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Schalungsbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Schalungsbau

3

Betonfertiger - Betonwarenerzeugung

1.

voll

  

Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung

1.

voll

  

Betonfertiger - Terazzoherstellung

1.

voll

  

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

  

Isoliermonteur

1.

voll

  

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

  

Tiefbauer

1.

voll

  

Zimmerer

1.

voll

17. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger - Betonwarenerzeugung, Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung, Betonfertiger - Terazzoherstellung, Brunnen- und Grundbau, Isoliermonteur, Tiefbauer sowie Zimmerer wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schalungsbau im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

18. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Seilbahnfachmann/ Seilbahnfachfrau

3

Anlagenelektrik

1.

voll

  

Elektroanlagentechnik

1.

voll

  

Elektrobetriebstechnik

1.

voll

  

Elektroenergietechnik

1.

voll

  

Elektroinstallationstechnik

1.

voll

  

Elektromaschinentechnik

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Maschinenmechanik

1.

voll

  

Metallbearbeitung

1.

voll

  

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

voll

  

Mechatronik

1.

voll

  

Produktionstechniker

1.

voll

  

Prozessleittechniker

1.

voll

19. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metallbearbeitung, Metalltechnik-Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-Metallbautechnik, Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltechnik-Stahlbautechnik, Mechatronik, Produktionstechniker sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

20. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Konstrukteur/Konstrukteurin

Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

Bartenstein

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