98. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2007, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 (Lehrberufsliste) erfolgt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Konstrukteur und den bezughabenden Regelungen in verwandten Lehrberufen eine Umbennung in „Konstrukteur/Konstrukteurin“ und werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für Schwerpunktausbildungen samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik | 4 | Anlagenelektrik | 1. | voll |
Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin | 1. | voll | ||
Elektroanlagentechnik | 1. | voll | ||
Elektrobetriebstechnik | 1. | voll | ||
Elektroenergietechnik | 1. | voll | ||
Elektromaschinentechnik | 1. | voll | ||
Elektronik - angewandte Elektronik | 1. | voll | ||
Elektronik - Mikrotechnik | 1. | voll | ||
Elektroinstallationstechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Kälteanlagentechniker | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker- Audio- und Videoelektronik | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker- EDV- und Telekommunikation | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker- Nachrichtenelektronik | 1. | voll | ||
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Prozessleittechniker | 1. | voll | ||
Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin | 1. 2. 3. 4. | voll voll voll voll | ||
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik | 4 | Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin | 1. | voll |
Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser | 1. | voll | ||
Installations- und Gebäudetechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Kälteanlagentechnik, | 1. | voll | ||
Maschinenbautechnik, | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Metallbautechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Schmiedetechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Stahlbautechnik | 1. | voll | ||
Prozessleitechniker/in | 1. | voll | ||
Rohrleitungsmonteur/in | 1. | voll | ||
Spengler/in | 1. | voll | ||
Technischer Zeichner/technische Zeichnerin | 1. 2. 3. 4. | voll voll voll voll |
2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin, Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektromaschinentechnik, Elektronik - angewandte Elektronik, Elektronik - Mikrotechnik, Kälteanlagentechniker, Kommunikationstechniker- Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker- EDV- und Telekommunikation, Kommunikationstechniker- Nachrichtenelektronik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektroinstallationstechnik sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.
4. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser, Kälteanlagentechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Prozessleitechniker, Rohleitungsmonteur/in sowie Spengler wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
5. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Installations- und Gebäudetechnik sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik jeweils im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.
6. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Lebensmitteltechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Lebensmitteltechnik | 3 ? | Brau- und Getränketechnik | 1. | voll |
Destillateur | 1. | voll | ||
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Molkereifachmann | 1. | voll | ||
Obst- und Gemüsekonservierer | 1. | voll | ||
Produktionstechniker | 1. | voll | ||
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft | 1. | voll |
7. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik, Destillateur, Maschinenbautechnik, Metallbearbeitung, Molkereifachmann, Obst- und Gemüsekonservierer, Produktionstechniker sowie Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lebensmitteltechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
8. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen entfallen. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
9. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Maurer/Maurerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Maurer/Maurerin | 3 | Betonfertiger - Betonwarenerzeugung | 1. | voll |
Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung | 1. | voll | ||
Betonfertiger - Terazzoherstellung | 1. | voll | ||
Bodenleger | 1. | voll | ||
Brunnen- und Grundbau | 1. | voll | ||
Fertigteilhausbauer | 1. | voll | ||
Isoliermonteur | 1. | voll | ||
Straßenerhaltungsfachmann | 1. | voll | ||
Stukkateur und Trockenausbauer | 1. | voll | ||
Schalungsbau | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbauer | 1. 2. | voll voll |
10. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger- Betonwarenerzeugung, Betonfertiger- Betonwerksteinerzeugung, Betonfertiger- Terazzoherstellung, Bodenleger, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer, Isoliermonteur, Straßenerhaltungsfachmann sowie Stukkateur und Trockenausbauer wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
11. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.
12. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Pharmatechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Pharmatechnologie | 3 ? | Chemielabortechnik | 1. | voll |
Chemieverfahrenstechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Drogist | 1. | voll | ||
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz | 1. | voll | ||
Produktionstechnik | 1. | voll |
13. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Chemielabortechnik, Produktionstechnik, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz sowie Drogist wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmatechnologie“ im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
14. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf ,,Pharmatechnologie“ im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.
15. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen entfallen. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
16. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Schalungsbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Schalungsbau | 3 | Betonfertiger - Betonwarenerzeugung | 1. | voll |
Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung | 1. | voll | ||
Betonfertiger - Terazzoherstellung | 1. | voll | ||
Brunnen- und Grundbau | 1. | voll | ||
Isoliermonteur | 1. | voll | ||
Maurer/Maurerin | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbauer | 1. | voll | ||
Zimmerer | 1. | voll |
17. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger - Betonwarenerzeugung, Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung, Betonfertiger - Terazzoherstellung, Brunnen- und Grundbau, Isoliermonteur, Tiefbauer sowie Zimmerer wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schalungsbau im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
18. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Seilbahnfachmann/ Seilbahnfachfrau | 3 | Anlagenelektrik | 1. | voll |
Elektroanlagentechnik | 1. | voll | ||
Elektrobetriebstechnik | 1. | voll | ||
Elektroenergietechnik | 1. | voll | ||
Elektroinstallationstechnik | 1. | voll | ||
Elektromaschinentechnik | 1. | voll | ||
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Maschinenmechanik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Metallbautechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Schmiedetechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Stahlbautechnik | 1. | voll | ||
Mechatronik | 1. | voll | ||
Produktionstechniker | 1. | voll | ||
Prozessleittechniker | 1. | voll |
19. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metallbearbeitung, Metalltechnik-Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-Metallbautechnik, Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltechnik-Stahlbautechnik, Mechatronik, Produktionstechniker sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.
20. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Konstrukteur/Konstrukteurin | Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
Bartenstein
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