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BGBl II 87/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei

87. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei

Auf Grund des Art. 67a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der Fassung des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 erlasse ich folgende Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei:

Funktion der Präsidentschaftskanzlei

§ 1. Die Präsidentschaftskanzlei ist berufen, den Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Sie untersteht dem Bundespräsidenten.

Leitung der Präsidentschaftskanzlei

§ 2. (1) Unter der Aufsicht des Bundespräsidenten obliegt die Leitung der Präsidentschafts­kanzlei dem vom Bundespräsidenten zu bestellenden Kabinettsdirektor.

(2) Der Kabinettsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung von dem in gleicher Weise wie der Kabinettsdirektor zu bestellenden Kabinettsvizedirektor vertreten. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Kabinettsdirektors und des Kabinettsvizedirektors betraut der Kabinettsdirektor einen anderen geeigneten Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei mit deren Leitung.

Gliederung

§ 3. (1) Die Präsidentschaftskanzlei gliedert sich in Abteilungen. Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden. Zur Behandlung bestimmter Geschäfte können sonstige Organisationseinheiten, auch in Form von Stabsstellen, geschaffen werden.

(2) Die von der Präsidentschaftskanzlei zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Organisationseinheiten aufzuteilen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist der Kabinettsdirektor berechtigt, jede zum Geschäftsbereich einer Organisationseinheit gehörende Angelegenheit an sich zu ziehen.

(4) Der Kabinettsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Dienstes.

Leitung der Organisationseinheiten

§ 4. Die Leiter der Organisationseinheiten werden vom Bundespräsidenten bestellt. Sie haben den Kabinettsdirektor laufend über die Geschäfte ihrer Organisationseinheiten zu informieren.

Form der Fertigung von Erledigungen

§ 5. (1) Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) aus­gefertigt werden.

(2) Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) gefertigt.

Kanzleivorschriften

§ 6. Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken kann in einer vom Kabinettsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung (Büroordnung) geregelt werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in dieser Entschließung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Fischer

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