75. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 13 lautet:
- „13. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), und zwar für
Installations- und Gebäudetechnik: | Anlage A/13/1 |
Rohrleitungsmonteur: | Anlage A/13/2“ |
2. Im § 1 Z 18 wird die Zeile
„Physiklaborant, Werkstoffprüfer: | Anlage A/18/1“ |
durch die Zeile
„Werkstofftechnik: | Anlage A/18/1“ |
ersetzt.
3. Der bisherige § 4 Abs. 19 erhält die Absatzbezeichnung „(18)“. Als neuer Abs. 19 wird angefügt:
„(19) § 1 Z 13 und 18 sowie die Anlagen A/13/1 und A/18/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2008 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008, der 2. Klasse mit 1. September 2009, der 3. Klasse mit 1. September 2010 und der 4. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/13/1 und A/18/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/13/1 und A/18/1 jeweils unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Anlage
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Schmied
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