69. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, und des § 3 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Verzeichnisses der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird in der Anlage mit Stand 12. Dezember 2007 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) und aus den Mitteilungen der Kommission 2006/C 306/02 vom 15.12.2006 und 2007/C 300/10 vom 12.12.2007 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 11. Jänner 2007, BGBl. II Nr. 14/2007, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage
Bartenstein
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