29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften zu Sicherheiten für Marktordnungswaren im Bereich
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.1.2000, S 22,
- 4. der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, ABl. Nr. L 318 vom 20.12.1993, S 18,
- 5. der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3.8.1985 S 5, und
- 6. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
Zuständige Stelle
§ 2. Die Sicherheit ist
- 1. im Bereich des Sektors Wein sowie im Bereich des Sektors für landwirtschaftlichen Ethylalkohol an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
- 2. in den übrigen Bereichen gemäß § 1 an die Agrarmarkt Austria (AMA)
zu leisten.
Arten der Sicherheit
§ 3. Die zuständige Stelle kann abweichend von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre.
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.
Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 5. (1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die zuständige Stelle von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 7. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
Zinsen
§ 8. Im Falle des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Pröll
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