16. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Faymann
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