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BGBl III 61/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

61. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Behörden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/2008) wie folgt geändert:

Armenien:

Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.

Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.

Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:

  1. Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters
  2. Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;
  3. Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;
  4. Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;
  5. Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;
  6. Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.

Die Liste11 Die Liste wird in der Anlage veröffentlicht. der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden liegt bei.

Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.

Schweiz:

Zentrale Bundesbehörde, festgelegt gemäß Art. 6 des Übereinkommens ist:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 Berne

Die Liste11 Die Liste wird in der Anlage veröffentlicht. der Zentralen Kantonsbehörden gemäß Art. 6 Abs. 2 und der zuständigen Behörden gemäß Art. 23 des Übereinkommens liegt bei.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Amt für Kinderangelegenheiten:

U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions

CA/OCS/CI

2201 C. Street, N.W.

Washington, DC 20520-2818

Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.

USCIS:

U.S. Citizenship and Immigration Services

Chief, Children's Issues

20 Massachusetts Avenue, N.W.

Washington, DC 20529

Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.

Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.

Gusenbauer

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