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BGBl III 173/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

173. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Ägypten

6. Februar 2007

Angola

11. Oktober 2007

Armenien

30. September 2005

Australien

26. September 2006

Belarus

25. Jänner 2006

Burkina Faso

6. Juli 2007

Burundi

24. Juni 2008

China

20. Februar 2008

Indien

30. November 2005

Irak

24. Juni 2008

Israel

18. Juli 2005

Jemen

2. März 2007

Jordanien

23. Mai 2007

Kolumbien

25. Mai 2005

Kuba

9. Februar 2007

Demokratische Volksrepublik Laos

20. September 2006

Lettland

19. Dezember 2005

Nepal

3. Jänner 2007

Nicaragua

17. März 2005

Polen

7. April 2005

Russische Föderation

24. September 2008

Slowakei

7. Juli 2006

Sudan

26. Juli 2005

Thailand

27. Februar 2006

Togo

28. November 2005

Turkmenistan

29. April 2005

Ukraine

11. Juli 2005

Vanuatu

26. September 2007

Weiters hat Montenegro am 2. Mai 2007 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Fakultativprotokoll gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Ägypten:

Die Arabische Republik Ägypten erklärt hiermit, dass nach ihrem geltenden Recht das Mindestalter für die Einberufung in die ägyptischen Streitkräfte 18 Jahre und das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften 16 Jahre beträgt.

Die Arabische Republik Ägypten bemüht sich sicherzustellen, dass die Einziehung von Freiwilligen tatsächlich freiwillig und gänzlich aus freien Stücken sowie mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erfolgt, nachdem die Freiwilligen über die mit dem freiwilligen Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wurden, und auf einem verlässlichen Nachweis des Alters der Freiwilligen beruht.

Angola:

Die Regierung der Republik Angola erklärt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass nach ihren Rechtsvorschriften über den Militärdienst die Aufnahme von Personen in die angolanischen Streitkräfte gegebenenfalls mit Vollendung des 20. Lebensjahrs erfolgt und dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen 18 Jahre beträgt.

Armenien:

Nach Art. 47 der Verfassung der Republik Armenien „beteiligt sich jeder Staatsangehörige an der Verteidigung der Republik Armenien auf eine gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise“.

Die Beteiligung der Staatsangehörigen der Republik Armenien an der Landesverteidigung ist in den Gesetzen der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ (15. September 1998) und über „die Ableistung des Militärdiensts“ (3. Juni 2002) geregelt.

Nach Art. 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Ableistung des Militärdiensts“ „besteht der Militärdienst aus dem aktiven Militärdienst und dem Reservedienst; der aktive Militärdienst besteht aus dem obligatorischen Militärdienst und dem Militärdienst auf vertraglicher Grundlage. Obligatorischer Militärdienst ist der Militärdienst von einfachen Soldaten und Offizieren, die zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Kräften einberufen wurden, und von Kadetten von Militärschulen“.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ „werden männliche Wehrpflichtige zwischen 18 und 27 Jahren sowie Reserveoffiziere der ersten Gruppe, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zur Ableistung des Militärdiensts in Friedenszeiten für tauglich befunden wurden, zum Militärdienst eingezogen“.

Auf Grundlage der erwähnten Gesetze müssen die Staatsangehörigen der Republik Armenien, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Dienst in den Streitkräften der Republik Armenien leisten. Die Republik Armenien stellt sicher, dass die Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder zum obligatorischen noch zum (freiwilligen) Militärdienst auf vertraglicher Grundlage eingezogen werden können.

Australien:

Bei den Australischen Streitkräften gilt für die Einziehung von Freiwilligen weiterhin ein Mindestalter von 17 Jahren.

  1. Nach Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls gelten Altersbegrenzungen nicht für Militärschulen. Ein Verzeichnis anerkannter militärischer und ziviler Einrichtungen (einschließlich Lehranstalten für Auszubildende), die von der Altersbegrenzung ausgenommen sind, wird von der Abteilung für Personalmanagement geführt. Weiterhin gelten Altersbegrenzungen nicht für die Kadettenausbildung, da die Auszubildenden nicht zu den Australischen Streitkräften eingezogen und daher keine Mitglieder der Streitkräfte sind.
  2. Personen, die in die Australischen Streitkräfte eintreten möchten, müssen dem zuständigen Rekrutierungsoffizier eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorlegen. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen vor ihrer Eingliederung oder Ernennung eine in Kenntnis der Sachlage abgegebene schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds vorlegen.
  3. Alle Bewerber, die in die Australischen Streitkräfte eintreten möchten, müssen über die Art ihrer zukünftigen Pflichten und Zuständigkeiten umfassend aufgeklärt sein. Die Rekrutierungsoffiziere müssen sich davon überzeugt haben, dass Bewerbungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächlich auf freiwilliger Basis erfolgen.

Belarus:

Die Republik Belarus erklärt nach Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass die freiwillige Einziehung von Staatsangehörigen zu den Streitkräften der Republik Belarus ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt.

Eine Ausnahme hiervon stellt die Aufnahme in eine Militärakademie dar, zu der Staatsangehörige ab einem Alter von 17 Jahren, einschließlich derer, die im Jahr ihrer Aufnahme in eine solche Akademie 17 Jahre alt werden, nach Art. 43 des Gesetzes der Republik Belarus vom 5. November 1992 über die Wehrpflicht und den Wehrdienst berechtigt sind. Diese Aufnahme darf nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgen.

Durch die Rechtsvorschriften der Republik Weißrussland ist gewährleistet, dass der Eintritt in den Militärdienst als Kadett in einer Militärakademie:

  1. freiwillig erfolgt;
  2. mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;
  3. unter der Bedingung erfolgt, dass die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;
  4. unter der Bedingung gestattet wird, dass die Person vor Aufnahme in den Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.

Burkina Faso:

Die Regierung von Burkina Faso erklärt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre beträgt.

Die Einziehung erfolgt freiwillig und die Personen müssen einen verlässlichen Altersnachweis erbringen.

Vor der Einziehung werden sie umfassend über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten aufgeklärt.

Die Regierung von Burkina Faso erklärt, dass jede Teilnahme einer Person unter 18 Jahren an friedenserhaltenden Maßnahmen oder anderen Formen operativer bewaffneter Einsätze in Friedenszeiten und in Kriegszeiten verboten ist.

Burundi:

Im Hinblick auf Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Burundi, dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, achtzehn (18) Jahre beträgt (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 67-8 vom 30. Oktober 1963 über die Einziehung in der Republik Burundi).

Die Regierung der Republik Burundi gibt im Folgenden ferner die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen an, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

  1. a. das Einziehungsverfahren für die nationalen Streitkräfte und für die nationale Polizei von Burundi wird durch eine Anzeige in der nationalen Presse und in den nationalen Medien für junge Männer und Frauen eingeleitet;
  2. b. die Unterlagen für die Einziehung müssen unter anderem Geburtsurkunde, Schulnachweis und/oder Ausbildungsbescheinigung enthalten;
  3. c. die Einberufung der Jugendlichen erfolgt in der Öffentlichkeit auf einem Sportplatz oder an einem vergleichbaren Ort;
  4. d. alle Rekruten werden einer eingehenden ärztlichen Untersuchung unterzogen.

China:

  1. 1. Das Mindestalter für Staatsangehörige, die freiwillig in die Streitkräfte der Volksrepublik China eintreten, beträgt 17 Jahre.
  2. 2. Die Regierung der Volksrepublik China wendet bei der Durchführung der genannten Bestimmung die folgenden Schutzmaßnahmen an:
    1. (1) Das Gesetz der Volksrepublik China über den Militärdienst sieht vor, dass jedes Jahr die männlichen Staatsangehörigen, die bis zum 31. Dezember das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum aktiven Dienst eingezogen werden. Um den Bedarf der Streitkräfte zu decken und unter Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen Teilnahme können männliche und weibliche Staatsangehörige, die bis zum 31. Dezember eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum aktiven Dienst eingezogen werden. Die den Anforderungen für die Zulassung entsprechenden Staatsangehörigen, die sich zum Militärdienst gemeldet haben, aber nicht zum aktiven Dienst eingezogen wurden, gehören den Reservetruppen an, für die das Mindestalter 18 Jahre beträgt. Die vom Staatsrat und der Zentralen Militärkommission der Volksrepublik China auf der Grundlage des Gesetzes der Volksrepublik China über den Militärdienst erarbeiteten Vorschriften über die Einziehung von Soldaten sehen vor, dass - um den Bedarf der Streitkräfte zu decken und unter Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen Teilnahme - männliche und weibliche Staatsangehörige, die bis zum 31. Dezember eines Jahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum aktiven Dienst eingezogen werden können.
    2. (2) Das Strafrecht der Volksrepublik China sieht vor, dass jemand, der bei Einberufungsangelegenheiten Günstlingswirtschaft betreibt, Unregelmäßigkeiten begeht oder ungeeignete Rekruten aufnimmt oder vorstellt, zu einer höchstens dreijährigen Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt oder für höchstens drei Jahre in strafrechtlichen Gewahrsam genommen wird, wenn es sich um einen schweren Fall handelt; ein solcher Täter ist zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren zu verurteilen, wenn die Folgen besonders schwerwiegend sind.
    3. (3) Aufgrund der vom Staatsrat und der Zentralen Militärkommission der Volksrepublik China erarbeiteten Vorschriften über die Einziehung auf ehrliche und nicht korrupte Weise darf weder eine Lockerung der Voraussetzungen für die Einziehung noch eine Abschwächung der für die Zulassung geltenden Normen erlaubt werden. Die Vorschriften sehen ferner vor, dass ein System eingeführt wird, nach dem das Zuhause und die Arbeitseinheit der jugendlichen Bewerber besucht werden und das Alter der jugendlichen Bewerber überprüft wird.

Weiters hat die Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao folgende Erklärung abgegeben:

Nach Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Ratifikation auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Indien:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Indien, dass

  1. (i) das Mindestalter für die Einziehung potenzieller Rekruten zu den Streitkräften von Indien (Heer, Luftwaffe und Marine) 16 Jahre beträgt. Nach der Einziehung und der erforderlichen Ausbildungszeit werden diese Angehörigen der Streitkräfte erst in Operationsgebiete entsandt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  2. (ii) die Einziehung zu den Streitkräften von Indien ausschließlich freiwillig erfolgt und mittels öffentlicher Versammlungen oder allgemein zugänglicher Auswahlprüfungen durchgeführt wird. Es gibt keine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften.

Irak:

Gemäß Art. 3 Abs. 2:

  1. (a) erklärt die Regierung der Republik Irak, dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre beträgt;
  2. (b) legt die Republik Irak nachstehend eine Beschreibung der von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen dar, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
    1. Die Einziehung muss tatsächlich freiwillig erfolgen;
    2. Freiwillige müssen vor Aufnahme in die nationalen Streitkräfte einen verlässlichen Altersnachweis erbringen.

Israel:

Die Regierung des Staates Israel gibt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten folgende Erklärung ab:

  1. (a) Das Mindestalter, ab dem der Staat Israel die Einziehung von Freiwilligen zu seinen Streitkräften gestattet, beträgt nach Art. 14 des Wehrdienstgesetzes 5746-1986 (konsolidierte Fassung) 17 Jahre.
  2. (b) Die Regierung des Staates Israel trifft folgende Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
    1. 1) Nach Abschnitt 14 des Wehrdienstgesetzes 5746-1986 (konsolidierte Fassung) darf niemand unter 18 Jahren ohne einen von ihm selbst vorgelegten schriftlichen Antrag sowie eine schriftliche Zustimmung seiner Eltern beziehungsweise seines Vormunds in die israelischen Streitkräfte eintreten; sollten jedoch beträchtliche Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit einem Elternteil bestehen, reicht die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils aus.
    2. 2) Der Betreffende und seine Eltern beziehungsweise sein Vormund erhalten klare und präzise Erklärungen über die Natur der mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten.
    3. 3) Vor der Aufnahme einer Person in die israelischen Streitkräfte wird über das amtliche nationale Bevölkerungsregister des Innenministeriums ein verlässlicher Altersnachweis beigebracht.
    4. 4) Die israelischen Streitkräfte bieten verschiedene langfristige Programme an, in deren Rahmen die Teilnehmer vor der Aufnahme ihres eigentlichen Militärdiensts wissenschaftliche oder rabbinische Studien durchführen oder Freiwilligenarbeit leisten können. Ab siebzehneinhalb Jahren kann sich jeder in diese Programme einschreiben. Aus administrativen Gründen erhalten die Teilnehmer an diesen Programmen eine eintägige Einführung in den Aufbau der Streitkräfte. Nach dieser Einführung werden die Betreffenden vom aktiven Dienst freigestellt und schreiben sich in das Programm ihrer Wahl ein.
    5. 5) Personen unter 18 Jahren, die auf eine der erwähnten Arten in die Streitkräfte eintreten, dürfen auf keinen Fall zu Kampfeinsätzen herangezogen werden.

Jemen:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Jemen, dass sie sich verpflichtet, das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den jemenitischen Streitkräften bei 18 Jahren zu belassen und das Verbot der obligatorischen Einziehung von Personen unter 18 Jahren beziehungsweise der Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren beizubehalten.

Jordanien:

Ich, Abdulillah al-Khatib, Minister für auswärtige Angelegenheiten des Haschemitischen Königreichs Jordanien, kraft der mir übertragenen Vollmacht und unter Bezugnahme auf die Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten durch Jordanien sowie im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 des genannten Protokolls, in dem die Hinterlegung einer verbindlichen Erklärung über das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften vorgesehen ist und dem zufolge Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, erkläre hiermit Folgendes:

  1. 1. Das Mindestalter für die obligatorische Einziehung zu den jordanischen Streitkräften beträgt im Einklang mit Art. 3 lit. a des Wehrdienstgesetzes (Nr. 23 aus dem Jahr 1986) in seiner geänderten Fassung 18 Jahre.
  2. 2. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen beträgt im Einklang mit Art. 5 lit. b des Gesetzes über den Dienst in den Streitkräften (Nr. 2 aus dem Jahr 1972) in seiner geänderten Fassung 16 Jahre.
  3. 3. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zum Dienst im Offiziersrang beträgt im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über den Offiziersdienst (Nr. 35 aus dem Jahr 1966) 17 Jahre.
  4. 4. Um zu gewährleisten, dass keine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung von Personen unter 18 Jahren erfolgt, treffen die Streitkräfte folgende Schutzmaßnahmen:
    1. Vor Aufnahme einer Person in den Militärdienst ist ein schriftlicher Altersnachweis zu erbringen. Eine Geburtsurkunde wird als amtliches Dokument zur Bestimmung des Alters eines Rekruten anerkannt.
    2. Freiwillige werden unmissverständlich und ausführlich über die mit dem Militärdienst einhergehenden Pflichten aufgeklärt.
    3. Die Einziehung von Freiwilligen erfolgt nur mit der Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Rekruten.

Kolumbien:

Aufgrund der kolumbianischen Rechtsvorschriften ziehen die kolumbianischen Streitkräfte im Einklang mit den Regeln des humanitären Völkerrechts und zum Wohl des Kindes Minderjährige nicht ein, auch nicht mit Zustimmung der Eltern.

Das Gesetz 418 von 1997 in der durch das Gesetz 548 von 1999 verlängerten und durch das Gesetz 642 von 2001 geänderter Fassung legt fest, dass Personen unter 18 Jahren nicht zum Militärdienst eingezogen werden. Minderjährigen Schülern der 11. Klasse, die nach dem Gesetz 488 von 1993 für den Militärdienst ausgewählt sind, wird in Bezug auf die Einziehung ein Aufschub gewährt, bis sie das erforderliche Alter erreicht haben.

Nimmt ein Jugendlicher, dem in Bezug auf die Einziehung ein Aufschub gewährt wurde, zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Volljährigkeit erreicht, an einem zu einem Abschluss führenden Studiengang an einer Hochschule teil, so kann er selbst entscheiden, ob er seinen Militärdienst unverzüglich ableistet oder bis zum Ende seines Studiums damit wartet. Entscheidet er sich dafür, den Dienst unverzüglich abzuleisten, so hält die Hochschule ihm seinen Studienplatz zu den derzeitigen Bedingungen frei; entscheidet er sich für die Verschiebung, so kann ihm sein Abschlusszeugnis erst verliehen werden, nachdem er die gesetzlich vorgeschriebenen Militärverpflichtungen erfüllt hat. Wird ein Hochschulstudium unterbrochen, ist die Einziehung zur Erfüllung der Militärverpflichtungen obligatorisch.

Angehörige einer zivilen oder militärischen Behörde, die diese Bestimmung nicht anwenden, machen sich eines schweren Dienstvergehens schuldig, dass mit der Entlassung geahndet werden kann.

Ein Jugendlicher, dem in Bezug auf die Einziehung ein Aufschub bis zum Ende seines Studiums gewährt wurde, hat seine gesetzlichen Verpflichtungen als Akademiker oder Techniker im Dienst der Streitkräfte zu erfüllen, indem er in der Einheit, der er zugeteilt worden ist, Tätigkeiten gemeinnütziger oder ziviler Art oder Aufgaben wissenschaftlicher oder technischer Natur wahrnimmt. In diesem Fall beträgt der Militärdienst sechs Monate; er kann als gleichwertig anerkannt werden mit einem Landwirtschaftsjahr, einem Praktikumsjahr, einer halbjährigen Arbeitstätigkeit in einem Betrieb, einem einjährigen Referendariat bei Gericht, einem obligatorischen sozialen Jahr oder einem anderen Erfordernis, das in der Studienordnung für den Betreffenden zur Erlangung des Abschlusses vorgesehen ist. Bei Jurastudenten kann der Militärdienst die Doktor oder Abschlussarbeit ersetzen; in jedem Fall ersetzt er das in Art. 149 des Gesetzes 446 von 1998 vorgesehene obligatorische soziale Jahr.

Kuba:

In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass das verbindliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 17 Jahre beträgt. Sie erklärt ferner, dass die Garantien und Sicherheiten für diese Regelung in Gesetz Nr. 75 (Gesetz über die Landesverteidigung) vom 21. Dezember 1994 und Rechtsverordnung Nr. 224 (Gesetz über den aktiven Wehrdienst) vom 15. Oktober 2001 enthalten sind.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Nach dem Recht der Demokratischen Volksrepublik Laos beträgt das zulässige Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften 18 (achtzehn) Jahre. Nach Art. 13 des Gesetzes über die Verpflichtung zum nationalen Verteidigungsdienst sind „alle gesunden jungen Männer laotischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 18 (achtzehn) und 28 (achtundzwanzig) Jahren verpflichtet, für eine kurze Zeit in den nationalen Verteidigungsstreitkräften Wehrdienst zu leisten. Erforderlichenfalls können auch junge Frauen im Alter zwischen 18 (achtzehn) und 23 (dreiundzwanzig) Jahren für eine kurze Zeit zum Wehrdienst in der Landesverteidigung einberufen werden; nach Art. 7 erfolgt im Einklang mit einer jährlich amtlich festzulegenden Zahl von Wehrdienstleistenden nach einer Gesundheitsuntersuchung ein Auswahlverfahren auf Distriktebene, um Freiwillige in gutem Gesundheitszustand für einen kurzfristigen Wehrdienst in den Verteidigungsstreitkräften auszuwählen.“

Lettland:

  1. 1. Nach Art. 17 Abs. 1 des am 19. Februar 1997 vom Parlament der Republik Lettland angenommenen Gesetzes über den obligatorischen Militärdienst sind Staatsangehörige im Alter von 19 bis 27 Jahren zum obligatorischen aktiven Militärdienst verpflichtet;
  2. 2. nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den obligatorischen Militärdienst können sich männliche und weibliche Personen im Alter von 18 bis 27 Jahren als Freiwillige zum obligatorischen aktiven Militärdienst melden.

Montenegro:

Die Republik Montenegro erklärt hiermit, dass die Regierung der Republik Montenegro im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 keine Wehrpflicht auferlegt. Das Mindestalter, ab dem Montenegro die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, beträgt 18 Jahre. Dies ist bereits im Verteidigungsgesetz und im Streitkräftegesetz der Republik Montenegro festgelegt, die derzeit von der montenegrinischen Regierung geprüft werden.

Nepal:

  1. 1. Das Mindestalter für die Einziehung zu der nepalesischen Armee und den bewaffneten Polizeikräften beträgt 18 Jahre.
  2. 2. Die Einziehung zu der nepalesischen Armee und den bewaffneten Polizeikräften erfolgt freiwillig und in einem offenen Auswahlverfahren.

Nicaragua:

Nach den derzeit geltenden Erfordernissen müssen Personen beiderlei Geschlechts, die in die Streitkräfte Nicaraguas eintreten wollen:

  1. zwischen 18 und 21 Jahren alt sein. Junge Personen, die eine militärische Karriere gewählt haben, müssen eine beglaubigte Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds vorlegen, um eine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu verhindern;
  2. nicaraguanische Staatsangehörige sein;
  3. physisch und mental geeignet sein;
  4. unverheiratet und kinderlos sein;
  5. nicht vorbestraft sein;
  6. dem Eintritt in die nicaraguanische Armee freiwillig zustimmen.

Polen:

Die Regierung Polens erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach polnischem Recht das Mindestalter für die zwangsweise Einziehung polnischer Staatsangehöriger zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte nach polnischem Recht beträgt 17 Jahre. Der Eintritt in die polnischen Streitkräfte ist gänzlich freiwillig und Kandidaten sind verpflichtet, ein spezielles Dokument zum Nachweis ihres Geburtsdatums vorzuweisen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds vor Zulassung zum Dienst erforderlich.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Russische Föderation, dass Staatsbürger unter dem Alter von 18 Jahren nicht zum Wehrdienst in den Streitkräften der Russischen Föderation rekrutiert werden und keine Wehrdienstleistungsverträge mit ihnen geschlossen werden dürfen;

Gemäß der Gesetzgebung der russischen Föderation haben Staatsbürger ab dem Alter von 16 Jahren das Recht, zum Studium an militärischen Berufsausbildungsstätten zugelassen zu werden. Durch Einschreibung in diese Institutionen erwerben sie den Status von Mitgliedern der Streitkräfte, die verpflichtenden Wehrdienst leisten. Die Gesetzgebung der russischen Föderation gewährleistet, dass solche Staatsbürger mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres Wehrdienstleistungsverträge abschließen sollen, allerdings nicht bevor sie das erste Ausbildungsjahr in diesen Ausbildungsstätten vollendet haben.

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass das Mindestalter, ab dem die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet ist, nach ihrer Gesetzgebung durch folgende Rechtsvorschriften geregelt wird:

Gesetz Nr. 570/2005 über die Wehrpflicht und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 6), dem zufolge eine Person ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem sie beziehungsweise er das 19. Lebensjahr vollendet, sich freiwillig der Wehrpflicht unterziehen kann; sowie

Gesetz Nr. 346/2005 über Berufssoldaten der Streitkräfte der Slowakischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 13), dem zufolge die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst als Berufssoldat der Streitkräfte der Slowakischen Republik ist.

Durch die Tatsache, dass die Einziehung ausschließlich auf der Grundlage eines Gesetzes im Einklang mit der Verfassung der Slowakischen Republik erfolgen kann, wird in ausreichendem Maße sichergestellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Sudan:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Sudan, dass die Republik Sudan sich verpflichtet, das Mindestalter für den freiwilligen Dienst in den sudanesischen Streitkräften bei 18 Jahren zu belassen und das Verbot der gewaltsamen Einziehung beziehungsweise des freiwilligen Eintritts von Personen unter 18 Jahren weiter aufrecht zu erhalten.

Thailand:

  1. 1. Der Wehrdienst ist gesetzlich verpflichtend. Thailändische Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, sich in dem Verzeichnis für inaktives Militärpersonal registrieren zu lassen. Im Alter von 21 Jahren wird ausgewähltes inaktives Militärpersonal zu aktivem Militärpersonal. Ferner kann sich inaktives Militärpersonal freiwillig für den Dienst als aktives Militärpersonal bei den nationalen Streitkräften bewerben. Frauen sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten von der Wehrpflicht ausgenommen, unterliegen jedoch anderen gesetzlichen Pflichten.
  2. 2. In Kriegszeiten oder bei nationalen Krisen kann inaktives Militärpersonal (Männer über 18 Jahre) zur Mitwirkung in den Streitkräften eingezogen werden.
  3. 3. Die Aufnahme in Militärschulen wie die Unteroffiziersschule des Heeres, die Fachschule der Luftwaffe, die Unteroffiziersschule der Marine, die Schule zur Vorbereitung auf die Akademien der Streitkräfte sowie in die Akademien des Heeres, der Marine und der Luftwaffe erfolgt auf freiwilliger Basis, in Abhängigkeit vom Erfolg bei den Aufnahmeprüfungen und ist nur mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds möglich.
  4. 4. Schüler von Sekundarschulen und Studenten können sich ausnahmslos ungeachtet ihres Geschlechts mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds freiwillig für eine militärische Ausbildung des Heeresreservekommandos bewerben. Schüler und Studenten, die eine dreijährige Ausbildung abschließen, sind bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres vom Wehrdienst (als aktives Militärpersonal) ausgenommen.
  5. 5. Nichtstaatliche Milizen sind ungeachtet des Alters der betreffenden Personen gesetzlich verboten.

Togo:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Togo:

  1. i. dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, achtzehn (18) Jahre beträgt,
  2. ii. und beschreibt nachstehend die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
    1. Personen unter 18 Jahren können weder als Angehörige der togoischen Streitkräfte eingezogen werden, noch die Erlaubnis erhalten - auch nicht als Freiwillige -, sich als Angehörige der togoischen Streitkräfte einziehen zu lassen, noch als Angehörige der togoischen Streitkräfte erfasst werden.
    2. In Togo besteht kein nationaler Dienst.
    3. Die Einziehung erfolgt landesweit, freiwillig und öffentlich nach Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Bescheinigung über den Schulbesuch oder einer Ausbildungsbescheinigung und der erworbenen Abschlüsse.
    4. Alle Eingezogenen werden einer genauen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Turkmenistan:

Männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 30 Jahren, die keinen Anspruch auf Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einen Aufschub derselben haben, können zum Militärdienst eingezogen werden.

Die Einberufung eines Staatsangehörigen zum Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Aufnahme eines Staatsangehörigen in den Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet und sich persönlich zum freiwilligen Militärdienst gemeldet hat.

Ukraine:

Die Ukraine bekräftigt ihre Verpflichtungen nach Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Bezug auf bewaffnete Konflikte, die Kinder betreffend, und erklärt hinsichtlich des Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls hiermit, dass das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die nationalen Streitkräfte (auf vertraglicher Grundlage) 19 Jahre beträgt.

Die Ukraine garantiert im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass bei der Einziehung von Staatsangehörigen in ihre Streitkräfte auf vertraglicher Grundlage ausschließlich nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit verfahren wird und dass die Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Vanuatu:

Die Regierung der Republik Vanuatu erklärt hiermit nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab dem die Republik Vanuatu die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, nach Abschnitt 3 Abs. 2 der Polizeivorschriften bei 18 Jahren liegt. Ferner wird erklärt, dass Vanuatu die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen hat, mit denen sichergestellt wird, dass die Einziehung von Personen nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Ein Anwärter auf Berufung in die Streitkräfte:

  1. a. hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist höchstens 30 Jahre alt;
  2. b. hat von einem Amtsarzt bescheinigt bekommen, dass er in guter Gesundheit und Verfassung sowie physisch und psychisch geeignet ist, die Aufgaben zu erfüllen, für die er nach seiner Berufung eingesetzt wird;
  3. c. ist mindestens 1,70 Meter (5 Fuß 8 Zoll) groß;
  4. d. verfügt mindestens über einen Grundschulabschluss oder hat die Eingangsprüfung für den Polizeidienst bestanden;
  5. e. verfügt über untadelige Charaktereigenschaften.

Ferner haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Chile111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2005.:

Nach Art. 3 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ändert die Republik Chile die anlässlich der Ratifikation des Protokolls abgegebene Erklärung wie folgt:

„Die Regierung von Chile erklärt, dass gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die nationalen Streitkräfte 18 Jahre beträgt. Ausnahmsweise können auch 17 jährige Personen auf ihr Ersuchen hin ihre reguläre Einberufung zum Wehrdienst um ein Jahr vorziehen, sie unterliegen jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres keiner Mobilisierung.“

Paraguay111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2005.:

Ich erkläre im Namen der Regierung der Republik Paraguay, dass beschlossen wurde, das Mindestalter für die Einziehung in die Streitkräfte auf achtzehn (18) Jahre festzulegen. Die für die Einziehung zu ergreifenden Maßnahmen werden mit Art. 3 Abs. 3 des genannten Fakultativprotokolls in Übereinstimmung gebracht.

Faymann

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