167. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Afghanistan | 24. September 2003 |
Andorra | 23. September 2004 |
Äquatorialguinea | 7. Februar 2003 |
Armenien | 16. März 2004 |
Äthiopien | 16. April 2003 |
Bahrain | 16. September 2005 |
Bangladesch | 20. Mai 2005 |
Benin | 31. Juli 2003 |
Burkina Faso | 1. Oktober 2003 |
Costa Rica | 24. Jänner 2003 |
Dominikanische Republik | 3. Oktober 2007 |
Dschibuti | 1. Juni 2004 |
Fidschi | 15. Mai 2008 |
Gabun | 19. April 2005 |
Georgien | 18. Februar 2004 |
Guinea | 22. Dezember 2004 |
Guinea-Bissau | 6. August 2008 |
Guyana | 12. September 2007 |
Iran | 20. November 2006 |
Irland | 30. Juni 2005 |
Jamaika | 9. August 2005 |
Kambodscha | 27. Juli 2006 |
Kap Verde | 10. September 2002 |
Kirgisistan | 2. Oktober 2003 |
Kiribati | 15. September 2005 |
Kolumbien | 14. April 2005 |
Komoren | 25. September 2003 |
Kroatien | 23. September 2003 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 22. August 2002 |
Lettland | 14. November 2002 |
Liberia | 5. März 2003 |
Madagaskar | 24. September 2003 |
Malaysia | 29. Mai 2007 |
Marokko | 9. Mai 2007 |
Marshallinseln | 27. Jänner 2003 |
Mikronesien | 6. Juli 2004 |
Moldau | 10. Oktober 2002 |
Mosambik | 14. Jänner 2003 |
Myanmar | 4. Juni 2004 |
Nauru | 2. August 2005 |
Nicaragua | 24. September 2003 |
Niger | 26. Oktober 2004 |
Papua-Neuguinea | 30. September 2003 |
Paraguay | 22. September 2004 |
Ruanda | 13. Mai 2002 |
São Tomé und Príncipe | 23. August 2006 |
Seychellen | 12. November 2003 |
Sierra Leone | 26. September 2003 |
Südafrika | 23. September 2003 |
Swasiland | 4. April 2003 |
Tadschikistan | 6. Mai 2002 |
Vereinigte Republik Tansania | 22. Jänner 2003 |
Thailand | 2. Oktober 2007 |
Tonga | 9. Dezember 2002 |
Tschad | 1. November 2006 |
Turkmenistan | 25. Juni 1999 |
Uganda | 5. November 2003 |
Uruguay | 4. März 2003 |
Vereinigte Arabische Emirate | 24. September 2003 |
Zentralafrikanische Republik | 9. Juli 2007 |
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien1 abgegebenen Vorbehalt bestätigt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Äthiopien:
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.
Kolumbien:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.
Iran:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Malaysia:
- 1. Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.
- 2. Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.
- 3. (a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;
(b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen.
Mosambik:
Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.
Moldau:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Thailand:
Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt2 zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.
Gusenbauer
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