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BGBl III 167/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

167. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

24. September 2003

Andorra

23. September 2004

Äquatorialguinea

7. Februar 2003

Armenien

16. März 2004

Äthiopien

16. April 2003

Bahrain

16. September 2005

Bangladesch

20. Mai 2005

Benin

31. Juli 2003

Burkina Faso

1. Oktober 2003

Costa Rica

24. Jänner 2003

Dominikanische Republik

3. Oktober 2007

Dschibuti

1. Juni 2004

Fidschi

15. Mai 2008

Gabun

19. April 2005

Georgien

18. Februar 2004

Guinea

22. Dezember 2004

Guinea-Bissau

6. August 2008

Guyana

12. September 2007

Iran

20. November 2006

Irland

30. Juni 2005

Jamaika

9. August 2005

Kambodscha

27. Juli 2006

Kap Verde

10. September 2002

Kirgisistan

2. Oktober 2003

Kiribati

15. September 2005

Kolumbien

14. April 2005

Komoren

25. September 2003

Kroatien

23. September 2003

Demokratische Volksrepublik Laos

22. August 2002

Lettland

14. November 2002

Liberia

5. März 2003

Madagaskar

24. September 2003

Malaysia

29. Mai 2007

Marokko

9. Mai 2007

Marshallinseln

27. Jänner 2003

Mikronesien

6. Juli 2004

Moldau

10. Oktober 2002

Mosambik

14. Jänner 2003

Myanmar

4. Juni 2004

Nauru

2. August 2005

Nicaragua

24. September 2003

Niger

26. Oktober 2004

Papua-Neuguinea

30. September 2003

Paraguay

22. September 2004

Ruanda

13. Mai 2002

São Tomé und Príncipe

23. August 2006

Seychellen

12. November 2003

Sierra Leone

26. September 2003

Südafrika

23. September 2003

Swasiland

4. April 2003

Tadschikistan

6. Mai 2002

Vereinigte Republik Tansania

22. Jänner 2003

Thailand

2. Oktober 2007

Tonga

9. Dezember 2002

Tschad

1. November 2006

Turkmenistan

25. Juni 1999

Uganda

5. November 2003

Uruguay

4. März 2003

Vereinigte Arabische Emirate

24. September 2003

Zentralafrikanische Republik

9. Juli 2007

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 113/2002. abgegebenen Vorbehalt bestätigt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Äthiopien:

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.

Kolumbien:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.

Iran:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Malaysia:

  1. 1. Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.
  2. 2. Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.
  3. 3. (a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;

(b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen.

Mosambik:

Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.

Myanmar:

Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.

Moldau:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Thailand:

Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1991. zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Gusenbauer

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