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BGBl III 124/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

124. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
(NR: GP XXIII RV 457 AB 496 S. 56. BR: AB 7928 S. 755.)

124. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Ziffer 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich

[Deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Declaration

The Republic of Austria declares in accordance with Article 1 paragraph 4 of the European Convention on the Exercise of Children's Rights that it will apply this Convention to all family cases before a judicial authority regarding

  1. - custody
  2. - access/contact
  3. - adoption.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten, dass sie dieses Übereinkommen auf alle familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anwendet, die

  1. - Obsorge
  2. - Recht auf persönlichen Verkehr
  3. - Annahme an Kindesstatt

    zum Gegenstand haben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Erklärung zu Art. 1 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland wird das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten auf Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden, soweit die Sorge für die Person des Kindes betroffen ist:

  1. 1. Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Kindesnamens (§ 1617 Abs. 2 und 3);
  2. 2. Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung (§ 1618 Satz 4);
  3. 3. Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1628);
  4. 4. Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils, eines Vormundes oder Pflegers (§ 1629 Abs. 2 Satz 3, §§ 1796 und 1915);
  5. 5. Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und einem Pfleger (§ 1630 Abs. 2);
  6. 6. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3);
  7. 7. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3);
  8. 8. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1831b, 1800, 1915);
  9. 9. Herausgabe des Kindes, Bestimmung seines Umgangs mit Dritten, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682);
  10. 10. Gefährdung des Kindeswohls (§§ 1666, 1666a);
  11. 11. Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672);
  12. 12. Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1674, 1678 Abs. 2);
  13. 13. Elterliche Sorge nach dem Tode eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681);
  14. 14. Elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3);
  15. 15. Umgang mit dem Kind (§§ 1684, 1685);
  16. 16. Einschränkung oder Ausschließung der Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder der tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 2, §§ 1687a, 1688 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4);
  17. 17. Maßregeln bei Verhinderung der Eltern (§ 1693);
  18. 18. Bestellung eines Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (§§ 1773 bis 1792, 1915, 1916);
  19. 19. Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten oder über die Geschäftsverteilung zwischen mehreren Vormündern oder Pflegern (§§ 1797, 1798, 1915);
  20. 20. Entziehung der Sorge eines Vormundes oder Pflegers für die religiöse Erziehung des Mündels oder Pflegebefohlenen (§ 1801 Abs. 1, § 1915);
  21. 21. Maßregeln vor Bestellung oder bei Verhinderung eines Vormundes oder Pflegers (§§ 1846, 1915);
  22. 22. Entlassung des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (§§ 1886 bis 1889);
  23. 23. Änderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen (§ 1696).
    1. Verfahren betreffend die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge;
    2. Verfahren betreffend die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes;
    3. Verfahren betreffend die Organisation der Modalitäten des Zusammentreffens der Träger der elterlichen Sorge mit dem Kind;
    4. Verfahren zur Festlegung der Modalitäten der Beziehungen des Kindes zu Dritten;
    5. Verfahren der erzieherischen Hilfe für gefährdete Kinder.
    6. Angelegenheiten betreffend das Sorgerecht für das Kind;
    7. Angelegenheiten betreffend den Umgang der Eltern mit den Kindern;
    8. Adoptionsangelegenheiten.

Frankreich:

Erklärung zu Art. 1:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens bezeichnet Frankreich folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist:

Erklärung zu Art. 2:

Frankreich legt den in Art. 2 lit. b des Übereinkommens bestimmten Begriff „Träger elterlicher Verantwortung“ dahingehend aus, dass er sich auf die gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne des französischen Rechts bezieht.

Griechenland:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des am 25. Jänner 1996 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten gibt die Regierung der Hellenischen Republik die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, wie folgt an:

Italien:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Italienischen Republik, dass die Arten familienrechtlicher Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, folgende sind: jene, die in Art. 145 des Zivilgesetzbuches dargestellt sind, über elterliche Befugnisse; Art. 244 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches, über natürliche Vaterschaft; Art. 247, letzter Absatz, des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Art. 264, Abs. 2, und 274 des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Art. 322 und 323 des Zivilgesetzbuches über den Widerstand des Sohnes gegen gewisse Akte betreffend die Verwaltung des Eigentums seiner Eltern.

Lettland:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, folgende sind:

  1. 1. Scheidungsangelegenheiten;
  2. 2. Angelegenheiten betreffend die elterliche Gewalt;
  3. 3. Adoptionsangelegenheiten;
  4. 4. Angelegenheiten betreffend den Abschluss von Geschäften in Bezug auf die Vermögenswerte der Kinder;
  5. 5. Angelegenheiten betreffend die Trennung des Kindes von der Familie;
  6. 6. Angelegenheiten betreffend das Sorgerecht für Kinder.
    1. Antrag auf Adoption;
    2. Vormundschaft;
    3. Entscheidungen über wichtige Fragen betreffend die Person des Kindes, sofern keine Einigung zustande kommt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass das genannte Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren anzuwenden sein wird: Adoptionsverfahren, Fälle über das Sorgerecht für Kinder, Fälle, die über das Sorgerecht und die Erziehung von Kindern entscheiden, Verfahren über Feststellung der Elternschaft (Vaterschaft und Mutterschaft) sowie auf Verfahren, in welchen die Vaterschaft angefochten wird.

Polen:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das genannte Übereinkommen auf folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren anzuwenden ist:

Slowenien:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens gibt die Republik Slowenien hiermit die familienrechtlichen Verfahren an, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist. Dies sind folgende: das Verfahren zur Entscheidung über die Erziehung des Kindes, das Adoptionsverfahren, das Sorgerechtsverfahren, das Verfahren zur Verwaltung der Vermögenswerte des Kindes und das Verfahren zur Festlegung des Unterhalts.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des am 25. Jänner 1996 in Straßburg beschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten erklärt die Tschechische Republik, dass sie das Übereinkommen auf Adoptionsverfahren, Verfahren über die Unterbringung in Pflegefamilien und Verfahren zur Beschränkung oder Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie auf alle anderen die Rechte des Kindes berührenden familienrechtlichen Verfahren anwenden wird.

Türkei:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist:

  1. 1. Scheidungsfälle;
  2. 2. Trennung;
  3. 3. Sorgerecht für die Kinder;
  4. 4. Das Recht der Eltern auf Zugang zum Kind;
  5. 5. Feststellung der Vaterschaft im Wege einer justiziellen Entscheidung.
    1. Adoption eines Kindes;
    2. Einrichtung einer Vormundschaft, Pflegschaft für ein Kind;
    3. Entziehung oder Anfechtung der elterlichen Rechte;
    4. sonstige Angelegenheiten betreffend das Eltern-Kind-Verhältnis;
    5. sonstige Angelegenheiten, die ein Kind selbst oder seine Familie betreffen (einschließlich seiner Erziehung, der Wiederherstellung der elterlichen Rechte und der Verwaltung seiner Vermögenswerte).

Ukraine:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Übereinkommen für die gerichtliche Prüfung von Fällen, die folgende Angelegenheiten betreffen, gilt:

Zypern:

Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens teilt der Ständige Vertreter Zyperns mit, dass das Übereinkommen aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats (Beschluss Nr. 56.045) der Republik Zypern auf drei Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist, und zwar auf: 1. Sorgerecht, 2. Adoptionen und 3. Schutz vor Misshandlung und Grausamkeit.

Anlage 1

Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 2

Vertragstext in englischer Sprache 

Anlage 3

Vertragstext in französischer Sprache 

Gusenbauer

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