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BGBl III 116/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 13/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 82/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

2. August 2006

Argentinien

1. Februar 2007

Bulgarien

28. Juli 2006

Griechenland

6. Juli 2007

Honduras

1. April 2008

Irland

20. November 2006

Italien

20. November 2006

Demokratische Republik Kongo

3. Juli 2007

Republik Korea

18. Oktober 2006

Mexiko

26. September 2007

Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba)

24. Juli 2008

Portugal

3. Oktober 2007

Ukraine

29. Jänner 2007

Uruguay

3. November 2006

Zentralafrikanische Republik

6. Oktober 2006

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

Im Hinblick auf Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:

  1. a. unbeschadet Art. 15 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 1 lit. d eine in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:
    1. i) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
    2. ii) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;
    3. iii) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;
    4. iv) Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Art. 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.
  2. b. Eine in den Art. 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. i) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
    2. ii) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.

Griechenland:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Italien:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Art. 15 Abs. 6 berechtigte Personen bezahlt werden; und

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Art. 23 dargelegt.

Republik Korea:

Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Art. 23 lit. a dargestellt sind, und dass die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Art. 23 lit. b dargestellt.

Mexiko:

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Art. 23 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.

In Übereinstimmung mit der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten können der Internationale Gerichtshof und seine Organe kein Grundeigentum auf mexikanischem Gebiet erwerben.

Portugal:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Art. 23 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Art. 23 genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Ukraine:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.

Gusenbauer

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