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BGBl III 110/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Kundmachung: Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

110. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 203/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Cook Inseln

18. Juli 2008

Japan

17. Juli 2007

Kenia

15. März 2005

Komoren

18. August 2006

Madagaskar

14. März 2008

St. Kitts und Nevis

22. August 2006

Suriname

15. Juli 2008

Tschad

1. November 2006

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Statut gebunden zu erachten.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Japan:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts erklärt die Regierung von Japan, dass bis auf weiteres, Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof auf diplomatischem Weg übermittelt werden sollen.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts erklärt die Regierung von Japan, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und dieses Ersuchen begleitende Dokumente auf Englisch abgefasst und von einer Übersetzung in die japanische Sprache begleitet sein müssen.

Montenegro:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts hat Montenegro als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Serbien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.:

Gemäß Artikel 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts hat Serbien als Kommunikationsweg mit dem Internationalen Strafgerichtshof den diplomatischen Weg bezeichnet sowie Serbisch und Englisch als Kommunikationssprachen.

Slowenien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen für Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof an das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien zu richten sind.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts erklärt die Republik Slowenien, dass Ersuchen für Zusammenarbeit und das Ersuchen begleitende Dokumente in slowenischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die slowenische Sprache begleitet sein müssen.

Ferner hat Dänemark111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002. mit 1. Oktober 2006 den Geltungsbereich des Statuts auf die Färöer Inseln ausgedehnt.

Gusenbauer

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