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BGBl III 100/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
(NR: GP XXII RV 95 AB 148 S. 27. BR: AB 6859 S. 700.)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen

100.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

[Abkommenstext in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Abkommenstext in aserbaidschanischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Abkommenstext in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 wurden am 28. Oktober bzw. 30. Dezember 2003 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Februar 2004 in Kraft getreten.

Anlage 1

Abkommenstext in deutscher Sprachfassung  

Anlage 2

Abkommenstext in englischer Sprachfassung  

Anlage 3

Abkommenstext in aserbaidschanischer Sprachfassung  

Gusenbauer

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