88. Änderungen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenzen (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den Jahren 2006 und 2007 wurde das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999) wie folgt geändert:
[Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Anlage 1
Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Änderungen in englischer Sprache
Anlage 3
Änderungen in französischer Sprache
Gusenbauer
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